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Gläubiger aus den Erträgnissen eines unbeweglichen Gutes handelt,
welches erst in der Folge veräußert wird, oder nach seiner rechtlichen
Eigenschaft einer Veräußerung nicht unterliegt.
Im letzteren Falle hat das Gericht sogleich nach verstrichener
Anmeldungsfrist die Verhandlung zur Bestimmung der RangOrdnung ¬
unter den Hypothekar=Gläubigern vorzunehmen, damit die
Vertheilung der Erträgnisse in der Folge nach derselben geschehen
könne.
II. Befriedigung der Gläubiger aus dem der Berggerichtsbarkeit ¬
unterworfenen Vermögen.
§. 155.
In Beziehung auf dasjenige Concursvermögen, welches der
Berggerichtsbarkeit unterworfen ist, kommt die Verhandlung und
Entscheidung über die Rang=Ordnung der Gläubiger, welche zufolge
des §. 17 auf dieses Vermögen Ansprüche angemeldet haben, sowie
auch das Verfahren über die Vertheilung desselben nach den
§. 131—154 in allen Fällen demjenigen
Bestimmungen der
Gerichte zu, welchem die Ausübung der Berggerichtsbarkeit zusteht
(§§. 57—59).
III. Befriedigung der Gläubiger aus den mit einem Pfandrechte ¬
behafteten beweglichen Sachen.
§. 156.
Ist eine verpfändete oder einem Retentionsrechte unterworfene
bewegliche Sache gerichtlich veräußert worden, so hat zwar das
Concursgericht den Massevertreter und alle Gläubiger, welche ein
Pfandrecht darauf angemeldet oder ein Retentionsrecht geltend
gemacht haben, nach Vorschrift des §. 132 zur Ausweisung ihrer
Ansprüche vorzuladen; es findet aber in der Regel bei dieser
Verhandlung kein vorläufiges Erkenntniß über die Rang=Ordnung
der Forderungen Statt; sondern der Richter hat nach Beschaffen¬