Metadaten : Provisorische Concurs-Ordnung für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen

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Gläubiger  aus  den  Erträgnissen  eines  unbeweglichen  Gutes  handelt,
welches  erst  in  der  Folge  veräußert  wird,  oder  nach  seiner  rechtlichen
Eigenschaft  einer  Veräußerung  nicht  unterliegt.
Im  letzteren  Falle  hat  das  Gericht  sogleich  nach  verstrichener
Anmeldungsfrist  die  Verhandlung  zur  Bestimmung  der  RangOrdnung ¬
  unter  den  Hypothekar=Gläubigern  vorzunehmen,  damit  die
Vertheilung  der  Erträgnisse  in  der  Folge  nach  derselben  geschehen
könne.
II.  Befriedigung  der  Gläubiger  aus  dem  der  Berggerichtsbarkeit ¬
  unterworfenen  Vermögen.
§.  155.
In  Beziehung  auf  dasjenige  Concursvermögen,  welches  der
Berggerichtsbarkeit  unterworfen  ist,  kommt  die  Verhandlung  und
Entscheidung  über  die  Rang=Ordnung  der  Gläubiger,  welche  zufolge
des  §.  17  auf  dieses  Vermögen  Ansprüche  angemeldet  haben,  sowie
auch  das  Verfahren  über  die  Vertheilung  desselben  nach  den
§.  131—154  in  allen  Fällen  demjenigen
Bestimmungen  der
Gerichte  zu,  welchem  die  Ausübung  der  Berggerichtsbarkeit  zusteht
(§§.  57—59).
III.  Befriedigung  der  Gläubiger  aus  den  mit  einem  Pfandrechte ¬
  behafteten  beweglichen  Sachen.
§.  156.
Ist  eine  verpfändete  oder  einem  Retentionsrechte  unterworfene
bewegliche  Sache  gerichtlich  veräußert  worden,  so  hat  zwar  das
Concursgericht  den  Massevertreter  und  alle  Gläubiger,  welche  ein
Pfandrecht  darauf  angemeldet  oder  ein  Retentionsrecht  geltend
gemacht  haben,  nach  Vorschrift  des  §.  132  zur  Ausweisung  ihrer
Ansprüche  vorzuladen;  es  findet  aber  in  der  Regel  bei  dieser
Verhandlung  kein  vorläufiges  Erkenntniß  über  die  Rang=Ordnung
der  Forderungen  Statt;  sondern  der  Richter  hat  nach  Beschaffen¬
            
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