142 l)r. Keller, über d. Verhaltniß d- ädil. Edikts zum Civilrecht
actio qtianto minoris betrifft, so fehlt es überall in unseren
Quellen an jeglicher Andeutung, die eine Ableitung derselben
aus dem Civilrechte rechtfertigen könnte. Und am wenigsten
wird die Annahme ihres civilrechtlichen Ursprungs durch die
cit. L. 13. unterstützt, wie weiter unten gezeigt werden soll,
nachdem wir zuvor auf einige positive Gründe für die entge-
gengesetzte Meinung werden hingewiesen haben.
Prüfen wir zunächst nämlich den Inhalt des auf den
Viehhandel bezüglichen Theils der adilitischen Verordnung, so
findet sich darin die actio quanto minoris ausdrücklich in den
Worten: »quo minoris, quum (jumenta) venirent, fuerint, in
anno judicium dabimus« erwähnt. Daß nun aber in Bezug
auf den Verkauf von Sklaven die actio q. m. im Ediere nicht
ebenso bestimmt aufgestellt gewesen, sondern darin übergangen
und auf denselben erst mittelst Interpretation übertragen wor-
den sei, möchte sich bei der Ungewißheit, ob die adilitischen
Bestimmungen vollständig oder nur theilweise auf uns gekom-
men sind, schwer beweisen lassen. Vielmehr gewinnt gerade
die entgegengesetzte Ansicht dadurch an Wahrscheinlichkeit, daß
einmal in der L>. 19. §. 6. D. de aed. ed. w) beim Sclaven-
verkauf ganz allgemein und ohne Weiteres die redhibitorische
und die Minderungsklage neben einander gestellt werden, und
sodann, daß in der L. 47. pr. §. 1. eod. 85), welche sich eben-
vilrechts nicht außer Acht ließen, vielmehr sich an die bereits geltenden
Bestimmungen anzuschließen bemüht waren, ja wenn sie dies Verfahren
auch bei Einführung von Klagen beobachten mochten: so fällt diese
Annahme doch da von selbst fort, wo sich eine actio honoraria wegen
solcher Gründe aufgestellt findet, die »ach Civilrecht gar keine Klage
hervorbrachten (wie dies bei der Unbekanntschaft des Verkäufers mit
der Fehlerhaftigkeit der Sache der Fall ist).
"*) »Si mancipium non redhibeatur, sed quanto minoris agitur, an-
nus utilis est.«
8i) »Si hominem emlum manumisisti, ed redhibitoriam et q. m. de-
negandam tibi Labeo ait: sicut duplae actio periret; ergo et quod
adversus dictum promissumve sit, actio peribit, §. 1. Post mor-