in der Lehre von Gewähr der Mängel an verkauften Sachen. 139
Wie nun beide Vorschriften in ihrer durchaus positiven
Natur von den Grundsätzen des Civilrechts weit abweichen,
braucht kaum bemerkbar gemacht zu werden.
Endlich tritt nun aber das Verhältnis zwischen ädiliti-
schem und Civilrecht in der Lehre von Gewähr der Mängel
außerdem noch besonders scharf im Gebiete der Klagen her-
vor, welche dem Käufer nach dem Edicte und nach civi-
listischen Grundsätzen zur Geltendmachung seiner Rechte
zustehen. Zwischen beiden Gattungen von Klagen offenbaren
sich wesentliche Verschiedenheiten, deren nähere Betrachtung
Gegenstand der folgenden Erörterung sein soll.
8- 3.
Ueber die Beziehungen, worin die aus dem Edicte und die aus
dem Civilrechte herfließenden Klagen zu einander stehen.
Die adilitischen und die Civilklagen unterscheiden sich we-
sentlich nach drei Richtungen hin von einander 1. rücksichtlich
der Bedingungen und Voraussetzungen, woran ihre Zulässig-
keit geknüpft ist; 2. in Betreff der Wirkungen und 3. in Be-
zug auf den Umfang der Zeitgrenzen, in die sic cingeschlossen
sind.
Hiernach ist der Standpunkt, auf den sich die folgende
Untersuchung zu stellen hat, ein dreifacher.
A. Nach ursprünglichem Civilrechte hatte, wie oben (§. 1.)
zufolge der künstlichen Ausschmückung durch ornamenta beim Verkaufe
zu haben schien. DaS ädilitische Versprechen: »de ornamentis resti-
tuendis — — judicium dabimus« muß demgemäß auf die Gewäh-
rung einer SchadenSklage bezogen werden, wodurch der auf die bezeich-
nete Weise betrogene Käufer sein Interesse verfolgt. — Vergl. noch
Mühlenbruch, Lehrb. d. Pand. 8- 369 bei Note 6.