6.21.
Genügt es, um einen Eid Seitens des Delaten, der vor der Ableistung gestorben ist, für geschworen anzunehmen, wenn derselbe von dem Sachverwalter des Delaten acceptirt wirden ist?
112
zwar bei der nachträglichen Beibringung von Beweismitteln über, das Gegen-
theil der vom Verklagten zu beschwörenden Thatsache den Eid nicht ausdrück-
lich zurückgenommen; desien bedarf es aber auch nicht, indem, wie eine Ver-
bindung des § 299 Tit. 10 der Proz.-Ordn. mit den Vorschriften des vor-
hergehenden § 298 ergibt, schon die Beibringung solcher Beweismittel den
Widerruf der Eidesdelation in sich schließt, so daß eine ausdrückliche Erklärung
hierüber nicht erforderlich ist. Es konnte demnach bei dem Mißlingen des an-
derweitigen Beweises auf den zugeschobenen Eid nicht mehr zurückgegangen,
vielmehr mußte der Kläger ohne Weiteres für beweisfällig erachtet werden.
Nr. 21.
Genügt es, um einen Eid Seitens des Dekaten, der vor der Ableistung
gestorben ist, für geschworen anzunehmen, wenn derselbe von dem Sach-
walter des Delaten acceptirt worden ist?
Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 15. April 1867 (in
Sachen Karl Conradshaus wider die Erben der Elisabeth Lamers 6. 378):
Es fragt sich, ob im vorliegenden Falle der der Verklagten zugeschobene Eid
in Gemäßheit des § 378 Tit. 10 Proz.-Ordn. für geschworen angenommen
werden konnte. Ein „ohne Vorbehalt angenommener" Eid soll darnach für
geschworen erachtet werden, wenn der Acceptant vor der Ableistung verstirbt.
Der § 379 a. a. O. stellt dies auch für den Fall eines nothwendigen Eides,
auf welchen erkannt ist, als Regel auf, fügt aber hinzu, daß nicht genüge,
wenn der, welcher schwören solle, das Urtel habe rechtskräftig werden lassen,
sondern es müsie noch „eine ausdrückliche Erklärung, daß er den Eid leisten
wolle," hinzukommen.
Man könnte versucht sein, anzunehmen, daß hier, sofern es sich um die Noth-
wendigkeit einer ausdrücklichen Erklärung desjenigen handelt, welcher schwören
soll, ein Unterschied zwischen einem auf erfolgte Delation acceptirten und
einem durch den Richter erkannten nothwendigen Eide statuirt sei; allein die
Intention auch des 8 378 geht offenbar dahin, daß dem Richter über die Ab-
sicht und den Willen der betreffenden Partei, einen angetragenen Eid, den sie
acceptirt hat, schwören zu wollen, ausreichende Gewißheit verschafft ist, bevor
er dazu übergehen kann, den Eid, im Falle des Absterbens jener Partei vor
der Erhebung für geschworen anzunehmen. Eine solche Gewißheit kann ihm
aber nicht unbedingt durch die Eides-Annahme geboten werden, welche in
einem von dem Mandatar ausgehenden Schriftsätze enthalten ist, da von den
Vertretern der Parteien, wie die Praxis dies mit sich bringt, für ihre Man-
danten Eide acceptirt werden in der nach Lage der Akten vielleicht gerecht-
fertigten Erwartung, daß die Annahme gebilligt werde. Um jeden Zweifel
in dieser Beziehung zu beseitigen, ist daher, dem Anträge des Vertreters der
nunmehrigen Erben der Verklagten entsprechend, der Mandatar der Letztern
erster Instanz darüber zeugeneidlich vernommen, ob er zur Annahme des Eides
von der Lamers autorisirt sei. Der Zeuge hat dies bejaht, indem er erklärt,
daß die Lamers gelegentlich der Besprechung über den fraglichen Eid ihm
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Genügt es, um einen Eid Seitens des Delaten, der vor der Ableistung gestorben ist, für geschworen anzunehmen, wenn derselbe von dem Sachverwalter des Delaten acceptirt wirden ist?
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zwar bei der nachträglichen Beibringung von Beweismitteln über, das Gegen-
theil der vom Verklagten zu beschwörenden Thatsache den Eid nicht ausdrück-
lich zurückgenommen; desien bedarf es aber auch nicht, indem, wie eine Ver-
bindung des § 299 Tit. 10 der Proz.-Ordn. mit den Vorschriften des vor-
hergehenden § 298 ergibt, schon die Beibringung solcher Beweismittel den
Widerruf der Eidesdelation in sich schließt, so daß eine ausdrückliche Erklärung
hierüber nicht erforderlich ist. Es konnte demnach bei dem Mißlingen des an-
derweitigen Beweises auf den zugeschobenen Eid nicht mehr zurückgegangen,
vielmehr mußte der Kläger ohne Weiteres für beweisfällig erachtet werden.
Nr. 21.
Genügt es, um einen Eid Seitens des Dekaten, der vor der Ableistung
gestorben ist, für geschworen anzunehmen, wenn derselbe von dem Sach-
walter des Delaten acceptirt worden ist?
Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 15. April 1867 (in
Sachen Karl Conradshaus wider die Erben der Elisabeth Lamers 6. 378):
Es fragt sich, ob im vorliegenden Falle der der Verklagten zugeschobene Eid
in Gemäßheit des § 378 Tit. 10 Proz.-Ordn. für geschworen angenommen
werden konnte. Ein „ohne Vorbehalt angenommener" Eid soll darnach für
geschworen erachtet werden, wenn der Acceptant vor der Ableistung verstirbt.
Der § 379 a. a. O. stellt dies auch für den Fall eines nothwendigen Eides,
auf welchen erkannt ist, als Regel auf, fügt aber hinzu, daß nicht genüge,
wenn der, welcher schwören solle, das Urtel habe rechtskräftig werden lassen,
sondern es müsie noch „eine ausdrückliche Erklärung, daß er den Eid leisten
wolle," hinzukommen.
Man könnte versucht sein, anzunehmen, daß hier, sofern es sich um die Noth-
wendigkeit einer ausdrücklichen Erklärung desjenigen handelt, welcher schwören
soll, ein Unterschied zwischen einem auf erfolgte Delation acceptirten und
einem durch den Richter erkannten nothwendigen Eide statuirt sei; allein die
Intention auch des 8 378 geht offenbar dahin, daß dem Richter über die Ab-
sicht und den Willen der betreffenden Partei, einen angetragenen Eid, den sie
acceptirt hat, schwören zu wollen, ausreichende Gewißheit verschafft ist, bevor
er dazu übergehen kann, den Eid, im Falle des Absterbens jener Partei vor
der Erhebung für geschworen anzunehmen. Eine solche Gewißheit kann ihm
aber nicht unbedingt durch die Eides-Annahme geboten werden, welche in
einem von dem Mandatar ausgehenden Schriftsätze enthalten ist, da von den
Vertretern der Parteien, wie die Praxis dies mit sich bringt, für ihre Man-
danten Eide acceptirt werden in der nach Lage der Akten vielleicht gerecht-
fertigten Erwartung, daß die Annahme gebilligt werde. Um jeden Zweifel
in dieser Beziehung zu beseitigen, ist daher, dem Anträge des Vertreters der
nunmehrigen Erben der Verklagten entsprechend, der Mandatar der Letztern
erster Instanz darüber zeugeneidlich vernommen, ob er zur Annahme des Eides
von der Lamers autorisirt sei. Der Zeuge hat dies bejaht, indem er erklärt,
daß die Lamers gelegentlich der Besprechung über den fraglichen Eid ihm