Objekt : Bayrisches Civilrecht (3)

Singularsuccession.  Vermächtniß  wiederkehrender  Leistungen.  §  326.  441
hört  der  Anspruch  mit  dem  Tod  des  Berechtigten  auf  3;  es  kann  aber
auch  auf  die  Erben  des  Legatars  ausgedehnt  werden3.  Die  einer
juristischen  Person  zugewendete  jährliche  Rente  ist  eine  immerwährende  10
Die  auf  ein  Grundstück  angewiesene  jährliche  Rente  kann  die  Natur
1;  die  Verweisung  auf  das  Grundstück  kann  jedoch
der  Reallast  haben
auch  nur  den  Zweck  haben  die  Größe  der  Rente  zu  bestimmen  12
II.  Das  Ratenvermächtniß  ist  ein  einheitliches  Legat,  zu  dessen
Entrichtung  dem  Onerirten  nur  verschiedene  Termine  bestimmt  sind,
wobei  der  Legatar  mit  dem  Anfall  das  Recht  auf  das  Ganze  erwirbt  13
III.  Das  Alimentenvermächtniß.  Der  Inhalt  desselben  ist  nach
den  Bestimmungen  des  Testators  ein  verschiedener.  Das  Legat  der
Beköstigung  gewährt  Anspruch  nur  auf  Lebensunterhalt  in  Essen  und
oder  Verreichnissen  nicht  nöthig,  jede  derselben  besonders  zu  verjähren,  sondern
sie  werden  alle  zusammen  in  einer  Zeit  sowohl  aktive  als  passive  verjährt."
Für  die  Verneinung  Roßhirt  Vermächtnisse  II.  111;  Unger  E.R.  §  74,  3.
8  l.  8  D.  33.  1:  In  singulos  annos  relictum  legatum  simile  est  usuifructui, -
  quum  morte  finiatur.  Windscheid  §  660,  5;  Seuffert  Pandekten
§  638,  5.
9  1.  22  Cod.  6.  37:  In  annalibus  legatis  vel  fideicommissis,  quae  testator -
  non  solum  certae  personae  sed  etiam  eius  heredibus  praestari  voluit, ¬
  eorum  exactionem  omnibus  heredibus  et  eorum  heredum  heredibus
servari  pro  voluntate  testatoris  praecipimus.  Arndts  R.L.  VI.  331,  420;
Windscheid  §  660,  6;  Seuffert  Pandekten  §  638,  6.
10  1.  23  und  24  D.  33.  1;  1.  46  §  9  Cod.  1.  3;  Seuffert  Pandekten
§  638,  7;  Unger  E.R.  §  74,  1;  Kreittmayr  Anm.  o  zu  L.R.  III.  7.  16  unten
Note  11;  Pr.  L.R.  I.  12.  424;  Koch  E.N.  §  140,  36.
11  Unger  E.R.  §  74,  1;  Kreittmayr  Anm.  o  zu  L.R.  III.  7.  16:  Bei
corporibus  non  morientibus  z.  E.  Gemeinden,  Kirchen,  causis  piis  etc.  dauert
Legatum  annuum,  menstruum  etc.  ewig  ....  bei  anderen  aber  ist  es  regulariter ¬
  eine  blosse  Personalsache,  welche  mit  der  Person  des  Legatarii  abstirbt,
und  sich  auf  seine  Erben  nicht  erstreckt  ....  Es  sei  denn  a  Testatore  ein  anderes ¬
  verordnet  ...  oder  die  Prästation  nicht  so  viel  der  Person  des  Legatarii
als  einem  gewissen  Gut  instar  servitutis  realis  aufgebürdet  worden.  Vgl.
oben  §  170,  3.
12  1.  38  D.  33.  2;  Seuffert  Pandekten  §  638,  1.
13  1.  20  D.  36.  2;  Windscheid  §  660,  8;  Seuffert  Pandekten  §  638,  1;
Bayr.  L.R.  III.  7.  16  Nr.  4:  Wird  etwan  gleich  überhaupt  eine  gewisse  Summa
legirt,  und  nur  die  Bezahlung  in  jährliche  monatliche  oder  dergleichen  Fristen
vertheilt,  so  ist  es  kein  legatum  annuum  oder  menstruum,  sondern  unum,
purum,  simplex,  und  wird  mithin  casu  eveniente  wie  andere  Legata  ganz
transmittirt.
            
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