Singularsuccession. Vermächtniß wiederkehrender Leistungen. § 326. 441
hört der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten auf 3; es kann aber
auch auf die Erben des Legatars ausgedehnt werden3. Die einer
juristischen Person zugewendete jährliche Rente ist eine immerwährende 10
Die auf ein Grundstück angewiesene jährliche Rente kann die Natur
1; die Verweisung auf das Grundstück kann jedoch
der Reallast haben
auch nur den Zweck haben die Größe der Rente zu bestimmen 12
II. Das Ratenvermächtniß ist ein einheitliches Legat, zu dessen
Entrichtung dem Onerirten nur verschiedene Termine bestimmt sind,
wobei der Legatar mit dem Anfall das Recht auf das Ganze erwirbt 13
III. Das Alimentenvermächtniß. Der Inhalt desselben ist nach
den Bestimmungen des Testators ein verschiedener. Das Legat der
Beköstigung gewährt Anspruch nur auf Lebensunterhalt in Essen und
oder Verreichnissen nicht nöthig, jede derselben besonders zu verjähren, sondern
sie werden alle zusammen in einer Zeit sowohl aktive als passive verjährt."
Für die Verneinung Roßhirt Vermächtnisse II. 111; Unger E.R. § 74, 3.
8 l. 8 D. 33. 1: In singulos annos relictum legatum simile est usuifructui, -
quum morte finiatur. Windscheid § 660, 5; Seuffert Pandekten
§ 638, 5.
9 1. 22 Cod. 6. 37: In annalibus legatis vel fideicommissis, quae testator -
non solum certae personae sed etiam eius heredibus praestari voluit, ¬
eorum exactionem omnibus heredibus et eorum heredum heredibus
servari pro voluntate testatoris praecipimus. Arndts R.L. VI. 331, 420;
Windscheid § 660, 6; Seuffert Pandekten § 638, 6.
10 1. 23 und 24 D. 33. 1; 1. 46 § 9 Cod. 1. 3; Seuffert Pandekten
§ 638, 7; Unger E.R. § 74, 1; Kreittmayr Anm. o zu L.R. III. 7. 16 unten
Note 11; Pr. L.R. I. 12. 424; Koch E.N. § 140, 36.
11 Unger E.R. § 74, 1; Kreittmayr Anm. o zu L.R. III. 7. 16: Bei
corporibus non morientibus z. E. Gemeinden, Kirchen, causis piis etc. dauert
Legatum annuum, menstruum etc. ewig .... bei anderen aber ist es regulariter ¬
eine blosse Personalsache, welche mit der Person des Legatarii abstirbt,
und sich auf seine Erben nicht erstreckt .... Es sei denn a Testatore ein anderes ¬
verordnet ... oder die Prästation nicht so viel der Person des Legatarii
als einem gewissen Gut instar servitutis realis aufgebürdet worden. Vgl.
oben § 170, 3.
12 1. 38 D. 33. 2; Seuffert Pandekten § 638, 1.
13 1. 20 D. 36. 2; Windscheid § 660, 8; Seuffert Pandekten § 638, 1;
Bayr. L.R. III. 7. 16 Nr. 4: Wird etwan gleich überhaupt eine gewisse Summa
legirt, und nur die Bezahlung in jährliche monatliche oder dergleichen Fristen
vertheilt, so ist es kein legatum annuum oder menstruum, sondern unum,
purum, simplex, und wird mithin casu eveniente wie andere Legata ganz
transmittirt.