Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 17 = N.F Bd. 5 (1879))

Ungewißheit des Gläubigers als Deposttionsgrund. Z
a) weil entweder die Merkzeichen nicht vorhanden sind, an
welchen der Gläubiger als solcher erkannt werden kann; m. a.
W. weil der Gläubiger sich als solcher dem Schuldner gegen-
über nicht legitimirt;
b) oder weil das Auge des Schuldners nicht scharf genug
ist, um die Bedeutung und Tragweite der allerdings vorhan-
denen und dem kundigen Auge sichtbaren und charakteristischen
Merkzeichen zu erkennen; m. a. W. weil Rechtsunwissen-
heit den Schuldner verhindert zu beurtheilen, wer der
Gläubiger ist. Wir wollen der Kürze halber diese auf Rechts-
unwissenheit des Schuldners beruhende Ungewißheit des Gläu-
bigers als subjektive Ungewißheit bezeichnen.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß jene objektive Ungewiß-
heit den Schuldner zur Deposition mit liberirender Wirkung
berechtigt. Die Stellen unserer Quellen, welche von der Un-
gewißheit des Gläubigers handeln und dem letzter» die Berech-
tigung zur Deposition zusprechen, treffen mindestens den Fall
der objektiven Ungewißheit, mag man sie auch noch so einschrän-
kend auslegen*).
Ebensowenig ist es bedenklich, daß Mta eaussa äexom-
lionis vorliegt, wenn der materiell berechtigte, rücksichtlich der
von dem Schuldner zu tilgenden Forderung auch dispositions-
fähige Gläubiger sich als solcher nicht legitimirt^). — Zwar
werden sich direkte Quellenzeugnisse für diesen Satz wohl nicht

1) L. 18 § 1 D. de usuris (22, 1); L. 1 § 36 § 37 D. depos.
(16, 3).
2) Es versteht sich von selbst, daß ein besonderer Legitimations-
nachweis nicht mehr erforderlich ist, wenn dem Schuldner die Berechtigung
des Gläubigers anderweit genügend bekannt ist. Dem Schuldner, welcher
trotz solcher Kenntniß wegen Mangels der Legitimationsführung seitens des
Gläubigers deponirt hat und gegen die Forderung des Gläubigers ein-
wendet, daß er durch die Deposition erfüllt habe, würde eine repiica doli
entgegenstehen.

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