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vr Kühne,
Rechts geben keine direkte Auskunft. Ob letzteres daraus zu
erklären ist, daß die Römer in der juristischen Konstruktion
stärker waren als ihre deutschen Epigonen, und daß sie es des-
halb für unnütz hielten, Folgerungen, welche sie für selbstver-
ständlich erachten mochten, noch speziell auszusprechen; oder ob
es eine Folge der von den unsrigen vielfach abweichenden römi-
schen Einrichtungen ist, vermöge deren die Legitimations-Nach-
weise bei den Römern regelmäßig nicht so leicht zu erbringen
waren wie bei uns*), so daß dort die subjektive Ungewißheit
verhältnißmäßig viel seltener in Frage kam als die objektive und
nirgends ist eine so leicht verständliche Andeutung über die Natur der zur
Deposition berechtigenden Ungewißheit des Gläubigers zu finden, wie sie
nach dem in dieser Beziehung m. E. höchst unbefriedigenden Stande der
Praxis wohl wünschenswerth gewesen wäre.
Bon Monographien über die gerichtliche Deposition sind mir nur zu-
gänglich gewesen:
Schultze, Tractatus de oblatione, obsignatione et depositione pe-
cuniae seu rei debitae. Wittenberg 1632.
Lauterbach, De deposito juris. (In dm Dissertationes academi-
cae Vol. II. Tubingae 1728.)
Mu e lier, De depositione judiciali. Dissertatio inaug. Berolini 1847.
Ulrich, Die Deposition und Derelietion. Jnaug.-Dissertation. Zürich
1877.
Die drei ersten berühren den Depositionsgrund der Ungewißheit des Gläu-
bigers nur gelegentlich, ohne ihn einer näheren Besprechung zu würdi-
gen. — Die sehr beachtungswerthe Dissertation von Ulrich, mit deren
Resultaten man freilich nicht überall wird einverstanden sein können, be-
spricht zwar die Deposttion wegen Ungewißheit des Gläubigers — in § 4
§ 5 —; aber über die Natur dieser Ungewißheit läßt sie uns auch im
Unklaren; sie scheint (S. 21) die Ansichten zu billigen, deren Bekämpfung
wir uns zur Aufgabe gemacht haben.
Die angeführten Monographien, welche einige Male in der Abhand-
lung in Bezug genommen werden, sind dort nur nach den Namen der
Verfasser citirt.
1) Der Rechtsverkehr beruhete in Rom viel weniger auf Urkunden
als bei uns. Die Legitimation eines mit dem Erblasser nicht ganz nahen
Verwandten als Jntestaterben muß regelmäßig viel schwieriger nachzuwei-
sen gewesen sein, als bei uns: Kirchenbücher, Standesamtsregister oder