Inhaltsverzeichnis : ¬Die Gesetzgebung über das Notariat in der bayerischen Pfalz (1)

VII
Vorrede.
ruhm;  der  ja  durch  Compilixen  nicht  erworben  werden
kann,  ist  mir  stets  ebenso  fremd  gewesen,  als  dem
Bettelmönch  die  Begierde  nach  irdischen  Reichthümern.
Auch  ist  es  mir  nie  in  den  Sinn  gekommen,  im  Dienste
erfahrenen  Männern  Belehrungen  ertheilen  zu  wollen.
Was  die  Form  meiner  Arbeit  anlangt,  so  war  ich
lange  über  die  Art  und  Weise  der  Behandlung  des
Stoffes  mit  mir  uneinig.  Endlich  entschloß  ich  mich
für  die  commentarartige  Behandlung,  weil  sie  die  Uebersichtlichkeit ¬
  vor  der  systematischen  Behandlung  voraus  hat
und  doch,  ohne  sich  von  dem  zu  erläuternden  Texte  zu
entfernen,  eine  systematische  Behandlung  einzelner  Fragen,
sagt
ja  ganzer  Materien  nicht  ausschließt.  „C'est“  Troplong -
  in  der  Vorrede  zu  seinem  Commentar
de  la  vente  —  le  commentateur  qui  rapproche  de
la  loi  les  opinions  des  auteurs  et  les  arrêts  des
tribunaux;  et  qui  mesure  leur  valeur  sur  ce  texte
inflexible,  qui  est  sa  boussole.  C'est  lui  qui  scrute
la  pensée  profonde  que  contient  chaque  mot;  qui
naturellement,  sans  effort  et  sans  détour,  remonte
aux  origines  et  éclaire  par  l'histoire  les  antécédelits
et  la  naissance  de  la  loi.
Was  die  Eintheilung  des  Buches  anlangt,  so  ließ
ich  es  in  sechs  Theile  zerfallen.
Der  erste  Theil,  betitelt  „Historische  Blicke
in's  Notariat",  umfaßt  den  Ursprung  und  die  geschichtliche ¬
  Entwickelung  des  Notariats  von  den  frühesten
Zeiten  bis  zur  Zeit  der  Gründung  desselben  in  seiner
jetzigen  Gestalt  und  historische  Notizen  über  die  Ent¬
            
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