Volltext : ¬Das Dienstverhältniß der preußischen Zoll- und Steuerbeamten (40)

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Zum  Ressort  der  Hauptämter  gehört:
A.  Aus  dem  Gebiete  der  Reichssteuern:
I.  Die
Verwaltung  der  Eingangsabgaben  (Zölle).
1)  Vereins=Zollgesetz  vom  1.  Juli  1869.  Vertrag  vom  8.  Juli
1867  und  Reichsverfassung  und  die  zu  dem  Gesetze  erlassenen
Regulative.
(Siehe  Troje,  Vereins=Zollgesetz  und  Regulative.  Verlag  von
Elkan  in  Harburg.
2)  Zolltarif  und  Waarenverzeichniß.
3)  Gesetz  v.  26.  Juni  1869  über  die  Besteuerung  des  Zuckers.
(ad  2  und  3  von  Troje,  in  demselben  Verlag  erschienen.)
II.  Die  Verwaltung  der  Rüben=Zuckersteuer.  Verordnung  vom
7.  Aug.  1846  und  Gesetz  vom  26.  Juni  1869.
III.  Die  Verwaltung  der  Salzsteuer.
Uebereinkunft  vom
8.  Mai  1867.  Gesetz  vom  12.  Oct.  1867,  mit  Ausführungs=Vorschriften ¬
  vom  19.  Aug.  1867.
(Siehe  Ditmar's  und  Appelt's  Handbuch.)
IV.  Die  Verwaltung  der  Tabackssteuer.  Gesetz  vom  16.  Juli
1879,  Reichsges.=Bl.  S.  245.
V.  Die  Verwaltung  der  Branntweinsteuer.
Gesetz  vom  8.  Febr.  1819  und  Ordnung  von  demselben  Tage,  mit  dem
Regul.  v.  1.  Dec.  1820.  Allerh.  Verordn.  v.  1.  Juni  1854.  Cab.=Ordre  vom
10.  Jan.  1824.  Regul.  vom  21.  Aug.  1825.  Gesetz  vom  21.  Sept.  1860.
Für  die  neuen  Provinzen:  Verordn.  v.  11.  Mai  1867.  Vgl.  auch
Ges.  v.  8.  Juli  1868.  B.=Ges.  S.  384  und  von  demselben  Tage
B.=G.=B.  S.  405.
Bezüglich  der  Branntweinsteuer=Bonification  siehe  Minist.=Bekanntm.
v.  3.  Juli  1867.
(Die  Vorschriften  ad  5  sind  im  Deutschen  Reiche  gleiche,  nur  in  Baiern,
Württemberg  und  Baden  ist  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  Bieres
eine  abweichende  und  der  Landes=Gesetzgebung  vorbehalten.  R.=Verf.  Art.  35)
abweichend  ist  sie  auch  in  Hohenzollern,  desgl.  in  Luxemburg  bezüglich  der
Branntweinbesteuerung.
Siehe  die  Handbücher  von  Grün,  Gläser,  Ditmar  und  Troschke.
VI.  Die  Verwaltung  der  Brausteuer.  Reichsgesetz  vom
31
Mai  1872.
(Siehe  das  in  Cassel  bei  Asshauer  und  Weber  1873  erschienene  Taschenbuch;
vgl.  auch  Anm.  zu  V.
VII.  Die  Verwaltung  der  Uebergangs=Abgaben  von  Bier  und
Branntwein.  Vertr.  v.  8.  Juli  1867.  Bekanntm.  v.  18.  Juli  1872
betreffend  die  Uebergangs=Steuersätze.
(Die  bezüglichen  Bestimmungen  findet  man  in  Troje,  „Das  Vereins=Zollgesetz" ¬
  und  „Die  Regulative“
VIII.  Die  Controle  über  die  Wechselstempel=Steuer  inel.
tafverfahren.  Ges.  vom  10.  Juni  1869  und  22.  April  1871,  §  4.
Die  Wechselstempel=Steuer  selbst  wird  von  der  Postbehörde
durch
Verkauf  von  Reichs=Wechselstempel=Marken  und  Blanquets  erhoben.
(Siehe  Hillgenberg,  Besteuerung  der  Wechsel;  Hoyer,  Reichsstempelgesetze.)
            
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