Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

14

Dr. Eisele,

und dazu stimmt auch das puto und das ma§i8. Schütze
(S. 433) verlangt freilich, Ulpian hätte sich deutlicher aus-
drücken und sagen sollen: „in diesem Punkte aber stimme ich
mit Julian nicht überein". Aber ist denn das 8 6 6 nicht
deutlich genug?
Allerdings läßt sich auch noch ein Drittes denken: daß
Julian zwar Schenkung verneint, darüber aber, ob ein Dar-
lehen zu Stande komme oder nicht, sich gar nicht ausge-
sprochen habe — wie dies von Huschke (a. a. O. S. 321)
angenommen wird. Bei dieser Annahme wird zwar dem
Ulpian nicht ein Verstoß gegen die einfachste Logik Schuld ge-
geben, aber dem Julian wird ein sehr seltsames Verfahren zu-
gemuthet. Der Eine will schenken, der Andere will ein Dar-
lehen empfangen: wäre es nicht höchst merkwürdig, wenn Je-
mand, der diesen Fall behandelt, sich darauf beschränkte, zu
sagen, eine Schenkung sei das nicht, und über die andre Mög-
lichkeit sich ausschwiege? 8)
Sonach besteht allerdings eine Differenz zwischen Julian
und Ulpian: darin aber sind sie beide vollständig einig, daß
die Eigenthumstradition keineswegs ein abstrakt-dinglicher Ver-
trag ist. (In der That wäre das im Gebiet des klassischen
römischen Rechts ein Unicum: ein formloses Geschäft — denn
die Tradition ist, so oft auch das Gegentheil gesagt werden
mag. keine Form — welchem unter Abstraktion von der eau83.
rechtliche Wirkung beigelegt wäre!) Die Differenz hat, soviel
wir sehen können, nur den Umfang, daß Julian in dem Falle,
wo der Geber schenken, der Empfänger ein Darlehen nehmen
wollte, ein Darlehn zu Stande kommen ließ, Ulpian aber
keines von beiden. Ob aber Julian einen allgemeineren Satz
8) Vgl. I. 20 äs red. oreä. von Julian: ... taiern confractam
neque donationem esse neque pecuniam creditam, und
dann zu bei dem eine Motivierung.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer