Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

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Dr. (5 i fele,

treffend aber dürfte es sein, wenn auf Grund dessen Köhler
sagt: das erste Beispiel ist richtig, das zweite falsch; oder
Huschte: die Beispiele Julians zeigen, daß Julian sich über
die Natur der eausa bei der Tradition nicht klar gewesen sei.
Vielmehr zeigt schon der Wortlaut, daß es sich nicht um zwei
Beispiele, sondern um ein Beispiel (veluti si) und um ein
Argument (nam et si) handelt. Und zwar ist es ein arZu-
meutum a fortiori: wenn Eigenthum übergeht trotz Dissens
über die eausa traditionis, dann um so viel mehr, wenn nur
über den der eausa zu Grund liegenden Thatbestand Mißver-
ftändniß obwaltet. Auffallend ist allerdings, daß Julian für
Beides das Wort eausa gebraucht; daß er es aber beidemal
in verschiedenem Sinne gebraucht, und nicht etwa für eausa
traditionis hält, was keine ist, geht doch wohl daraus hervor,
daß er das einemal den Plural braucht (vgl. die sinZulae
eausae in I. 14 § 2 de exc. rei iud. 44, 2), das anderemal
den Singular und zwar mit dem Zusatz dandi atgue acci-
piendi, der dort fehlt.
Wir fassen nunmehr speciell den zweiten Satz ins Auge.
Da müssen wir im Gegensatz zu der herrschenden Ansicht zu-
vörderst Folgendes geltend machen. Dieselbe nimmt an, daß
Julian trotz Dissens über die eausa traditionis Eigenthumd-
übergang überall statuiert habe, wo die Parteien iy der Ab-
sicht, Eigenthum zu geben und zu empfangen, einig gewesen
seien. Zugegeben, dies sei richtig: folgt dann daraus ohne
Weiteres, daß Julian die Eigenthumstradition für einen ab-
strakt-dinglichen Vertrag, gleich der Mancipation, gehalten habe?
Das müssen wir bestreiten. Es ist doch offenbar etwas ganz
Anderes, wenn ein Rechtssatz schlechthin bestimmt: die Eigen-
thumstradition ist ein abstrakt-dinglicher Vertrag, und wenn
ein Rechtssatz bestimmt: wo die Eigenthumstradition von bei-
den Seiten als ein causalbeftimmtes Geschäft intendiert ist.

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