Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

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Dr. Eisele,

mulieri reliquae partis dotis exactio: plus puto: et si
post litem contestatam publicata sit pro parte dos, suffi-
ciet arbitrium iudicis et rei.
Zur Rechtfertigung seiner Auslegung führt Zitelmann
noch das an, daß es nicht angehe, die Worte cum alia opi-
nione acceperit als Begründung des Satzes nec mutuam
esse anzusehen. Denn logischer Weise könne man das alia
in dem Passus alia opinione acceperit nur auf mutuam
beziehen; „man müßte übersetzen: es kommt auch kein Dar-
lehen zu Stande, weil du das Geld in anderer Absicht,
d. h. nicht Darlehensabsicht, sondern Schenkungsabsicht,
nimmst"; das sei aber unzulässig, da ja Ulpian gerade den
Fall setze, daß der Empfänger das Geld quasi mutuam em-
pfange b). Das ist nun freilich richtig: den Gedanken Ulpians
so zu ergänzen: „in anderer Absicht als der Darlehnsabsicht",
ist unzulässig. Richtig ist auch, daß diese Ergänzung, wegen
des voraufgehenden et puto nec mutuam esse am nächsten
bei der Hand liegt. Aber unumgänglich ist sie mit Nichten.
Logisch vollkommen befriedigend ist doch gewiß die folgende
Ergänzung: weil er das Geld in anderer Absicht, als
in welcher gegeben wurde, also in anderer als in
Schenkungsabsicht, in Empfang nahm.
Unseres Dafürhaltens hat zwischen Julian, dem Verfasser
der 1. 36 de adq. r. dom., und Ulpian allerdings eine Mei-
nungsverschiedenheit obgewaltet, aber nicht in dem Umfange,
in welchem dies von denjenigen angenommen zu werden pflegt,
welche die beiden Stellen für einander widersprechend halten.
Die Differenz der beiden Juristen dreht sich keineswegs um die
Frage, ob die Eigenthumstradition ein abstrakt-dinglicher Vertrag
sei, oder aber nicht; sie ist viel beschränkter und liegt inner-
3) Dasselbe hat auch schon Schütze geltend gemacht, a. a. O. S. 440
oben.

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