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auf der Seite, woher es gekommen ist, und wo also das Rückfallsrecht, ¬
so weit als das Gesetz dieses gestattet, dann auch
in Berücksichtigung kommt. (Art. 17.) Diesem zufolge würde
in dem Erbrecht von Chur, der Grund zu einer besondern Abtheilung ¬
als dritte Classe ganz wegfallen, und diese dritte
und die zweyte nur eine Classe bilden.
In Bezug auf allfällig hinterlassene Errungenschaft von
Geschwistern, die ohne Descendenz sterben, wird hingegen
auch hier kein Unterschied zwischen der halbbürtigen und vollbürtigen ¬
Verwandtschaft gemacht, und es succediren in dem
hinterlassenen errungenen Vermögen, die Geschwister des Erblassers, ¬
deren Kinder und Kindskinder, ohne Unterschied, ob
sie einbändig oder zweybändig mit dem Erblasser verwandt
sind; desgleichen auch die rechten leiblichen Ascendenten des
Erblassers (aber nicht die Stiefascendenten) nach den Regeln
der zweyten Classe, wie dann überhaupt in der dritten Classe,
wo sie vorkömmt, so ziemlich die gleichen Erbfolge-Grundsätze
(ordo et modus succedendi), wie in der 2 Classe, in Anwendung ¬
kommen.
Was Eltern und Geschwistern des Erblassers, deren Kinder
und Kindskinder von der hinterlassenen Errungenschaft erbweise ¬
zufällt, soll dann auch einem jeden eigenthümlich
angehören, und kein Rückfall statt finden. Und in Ermanglung ¬
solcher nahen Anverwandten soll die Errungenschaft je
den nächsten Blutsfreunden, sowohl väterlicher als mütterlicher
Seite, zufallen. (Art. 18.)
Daß hier die Eltern, so weit es Errungenschaft betrifft,
laut Art. 18, auch eigenthümlich und nicht nur nießbrauchsrechtlich ¬
erben, ist ein Umstand, der in gewissen Erbfällen ¬
von sehr wichtigen Folgen seyn kann. Denn z. B.
wenn ein Erblasser keine Leibeserben und keine Geschwister
und deren Descendenten hat, und nur einen Elterntheil z. B.
den Vater hinterläßt, und sodann seine ganze Errungenschaft
auf diesen eigenthümlich fällt; und nach dem Tode des
Vaters dieselbe natürlicherweise dann auch sich nur auf die
väterlichen Seitenverwandten forterbt, so würden hierdurch die