Inhaltsverzeichnis : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

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auf  der  Seite,  woher  es  gekommen  ist,  und  wo  also  das  Rückfallsrecht, ¬
  so  weit  als  das  Gesetz  dieses  gestattet,  dann  auch
in  Berücksichtigung  kommt.  (Art.  17.)  Diesem  zufolge  würde
in  dem  Erbrecht  von  Chur,  der  Grund  zu  einer  besondern  Abtheilung ¬
  als  dritte  Classe  ganz  wegfallen,  und  diese  dritte
und  die  zweyte  nur  eine  Classe  bilden.
In  Bezug  auf  allfällig  hinterlassene  Errungenschaft  von
Geschwistern,  die  ohne  Descendenz  sterben,  wird  hingegen
auch  hier  kein  Unterschied  zwischen  der  halbbürtigen  und  vollbürtigen ¬
  Verwandtschaft  gemacht,  und  es  succediren  in  dem
hinterlassenen  errungenen  Vermögen,  die  Geschwister  des  Erblassers, ¬
  deren  Kinder  und  Kindskinder,  ohne  Unterschied,  ob
sie  einbändig  oder  zweybändig  mit  dem  Erblasser  verwandt
sind;  desgleichen  auch  die  rechten  leiblichen  Ascendenten  des
Erblassers  (aber  nicht  die  Stiefascendenten)  nach  den  Regeln
der  zweyten  Classe,  wie  dann  überhaupt  in  der  dritten  Classe,
wo  sie  vorkömmt,  so  ziemlich  die  gleichen  Erbfolge-Grundsätze
(ordo  et  modus  succedendi),  wie  in  der  2  Classe,  in  Anwendung ¬
  kommen.
Was  Eltern  und  Geschwistern  des  Erblassers,  deren  Kinder
und  Kindskinder  von  der  hinterlassenen  Errungenschaft  erbweise ¬
  zufällt,  soll  dann  auch  einem  jeden  eigenthümlich
angehören,  und  kein  Rückfall  statt  finden.  Und  in  Ermanglung ¬
  solcher  nahen  Anverwandten  soll  die  Errungenschaft  je
den  nächsten  Blutsfreunden,  sowohl  väterlicher  als  mütterlicher
Seite,  zufallen.  (Art.  18.)
Daß  hier  die  Eltern,  so  weit  es  Errungenschaft  betrifft,
laut  Art.  18,  auch  eigenthümlich  und  nicht  nur  nießbrauchsrechtlich ¬
  erben,  ist  ein  Umstand,  der  in  gewissen  Erbfällen ¬
  von  sehr  wichtigen  Folgen  seyn  kann.  Denn  z.  B.
wenn  ein  Erblasser  keine  Leibeserben  und  keine  Geschwister
und  deren  Descendenten  hat,  und  nur  einen  Elterntheil  z.  B.
den  Vater  hinterläßt,  und  sodann  seine  ganze  Errungenschaft
auf  diesen  eigenthümlich  fällt;  und  nach  dem  Tode  des
Vaters  dieselbe  natürlicherweise  dann  auch  sich  nur  auf  die
väterlichen  Seitenverwandten  forterbt,  so  würden  hierdurch  die
            
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