Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 4 (1861))

V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kauftontracte. 437
Benachrichtung eine zweiseitige Ausscheidung und Jndividuali-
sirung des Objects liegen soll, um wie viel mehr, wenn die-
ser Akt dem Gläubiger persönlich gegenüber vollzogen wird.
Die exceptio doli der Römer ist ganz consequent und gewährt
einen schlagenden Beweis für meine obige (S. 385) Behaup-
tung, daß die obligatio generis von Anfang bis zu Ende
auf ein genus geht. Denn der Legatar im Fall der I. 84
§ 3 de leg. I eit., dem ein „homou vermacht und der
Stichus offerirt worden war, konnte, wenn er eine Klage er-
heben wollte, dieselbe nur auf den „domo," nicht auf den
„Stichus" stellen, der Einwand des Beklagten aber, daß
der Kläger rücksichtlich des ihm offerirten und inzwischen ver-
storbenen Stichus in morn accipiendi gewesen sei, verhielt
sich dieser Klage gegenüber nicht als directe Behauptung
der Unmöglichkeit der Leistung, indem der„iiomo" im-
mer noch geleistet werden konnte, auch wenn der Slichus un-
tergegangen war. Nur bei dem Untergang des ganzen genus
würde eine solche casuelle Unmöglichkeit der Leistung vorhan-
den sein, in unserem obigen Falle würde also in römischer
Sprache ausgedrückt der essus den Verkäufer ipso ^ure
befreien, in dem gegenwärtigen ope exeeptionis.
Was zur mors accipiendi gehört, steht hier nicht zur
Untersuchung, das einzige Erforderniß, welches wir hier zu
betrachten haben, besteht in der gehörigen Jndividualisirung
des Objects, und auch darüber ist wenig zu bemerken. Bef
generisch bestimmten, erst anzufertigenden Sachen ist dazu die
vollständige Herstellung derselben erforderlich; jenachdem sie
gebracht, geholt oder geschickt werden sollen, durch Schuld deS
Bestellers dies aber unterblieben ist, geht die Gefahr auf ihn
über. Bei allen anderen Sachen ist die Ausscheidung einer
contractmäßigen speeies erforderlich, und je nach dem eben
angegebenen Unterschiede genügt die bloße, im Namen des

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer