Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 4 (1861))

V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kaufcontracte. 435
schon darin, daß der Käufer den ursprünglich bestimmten Ter-
min der Absendung hinausschiebt, es kömmt vielmehr darauf
an, ob der Verkäufer sich dabei beruhigt hat oder nicht. Im
ersten Falle ist mit beiderseitigem Einverständniß der Termin
der Lieferung hinausgeschoben. Wie aber, wenn Letzterer sich
darauf nicht einlassen will, vom Käufer aber die zu erthei-
lende Angabe über Zeit und Art der Absendung nicht erwir-
ken kann? Soll er, um sich der Haftung für die Gefahr zu
fntziehen, trotzdem absenden? Daß er es darf, unterliegt
keinem Zweifel, allein gewiß ist er dazu nicht verbunden.
Ebenso wenig kann aber das Ausscheiden zu diesem Zwecke
von ihm verlangt werden. Denn wozu die bloße Ausschei-
dung, wenn nicht abgesandt wird? Etwa, um mit Rücksicht
auf die Möglichkeit eines es8U8 das Object zu individualist-
ren? Allein das Ohm des Käufers kann, wie wir gesehen
haben, auch im Stückfaß untergehen. Und wie, wenn eS
gar nicht abgefüllt werden konnte, weil der Käufer das Faß,
in das es gefüllt werden sollte, trotz mehrfacher Mahnung
des Verkäufers nicht schickt? Gewiß war hier der Käufer
!n mora accipiendi, es liegt also kein Grund vor, warum
ihn nicht auch hier die Gefahr des genus treffen sollte, er
hätte eS ja sonst in seiner Hand, die Haftung des Verkäu-
fers für die Gefahr aufs Unbestimmte hinaus zu verlängern.
2. Untergang der Species.
Die dem Käufer offerirte annehmbare speeies geht, wenn
die Ablieferung durch dessen Schuld verhindert, er also !n
mors versetzt ist, so lange diese mors dauert, auf dessen Ge-
fahr. Denn hätte Jener sie angenommen, so wäre der Ver-
käufer von der Gefahr frei geworden: non teneretur, si ere-
üitor seeipere voluisset, wie die I. 72 pr. cke 8oIut. (46.
3) sagt.

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