Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 4 (1861))

V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kaufcontracte. 375
nöthig halten, zu bemerken, daß auch ein tradere ohne ad-
metiri möglich sei, indem, wie Cocceji hinzufügt, der Käufer
durch die Annahme auf letzteres verzichte, haben sie kein Wort
darüber, ob nicht auch umgekehrt ein admetiri ohne tradere,
d. h. ob nicht unter Abwesenden durch Ausscheidung von Sei-
ten des Verkäufers eine Uebertragung der Gefahr möglich
sei. Der Einzige, der bis auf Th öl hinab, diese Frage
einer eingehenden Erörterung unterzogen hat, ist Carpzov^).
Unter Bezugnahme auf verschiedene von dem Schöppenstuhl
und der Juristenfakultät zu Leipzig in diesem Sinne gefällte
Urtheile und mit Hinweisung auf kaufmännische Pareres aus
Nürnberg, Frankfurt und Hamburg erklärt er es für ein all-
gemeines kaufmännisches Gewohnheitsrecht, daß die Gefahr
einer bestellten Waare mit ihrer Absendung auf den Käufer
übergehe. Die Rechtfertigung, die er diesem Satz ju geben
versucht, zeigt, daß er ihn zwar durch den kaufmännischen
Verkehr für unabweisbar geboten, allein im Uebrigen für einen
völlig positiven, singulären und mithin auch auf kaufmännische
Handelsgeschäfte zu beschränkenden hält. Obschon seiner An-
sicht nach ein perfecter Kauf hier nicht anzunehmen, so meint
er doch, müsse man mit Rücksicht auf die kaufmännischen Ver-
hältnisse den Willen der Parteien dahin interpretiren, daß
bereits mit der Bestellung ein Perfecter Kauf vorlkegen oder
ein paetum de emendo et sustinendo perieulo abgeschlossen
sein sollte. Sodann zieht er auch das Mandat hierher, nicht frei-
lich, wie man erwarten könnte, und wie Th öl, Handelsrecht
§. 74 Note 13 anzunehmen scheint, in der Weife, daß mit
dem Kaufcontract ein Mandat auf Absendung der Waare sich
bloß verbinde, sondern daß das ganze Geschäft eine Art
(auf Absendung von Maaren) gerichtetes Mandat sei,

7) voll. Carpzov, Opus decisionum Dec. 131.

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