Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 4 (1861))

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Ihering,

Weg macht, hat erst angefangen mit dem, was ihm
zu beschaffen obliegt, der Zufall, der die Maare unterwegs
trifft, ereignet sich vor beendeter Leistung wer schicken soll,
hat mit der Absendung alles, was ihm obliegt, gethan, der Zu-
fall trifft die Maare nach der seinerseits bereits vollzoge-
nen Leistung. Die Jndividualisirung oder Ausscheidung der
Maare kommt bei alle dem als solche gar nicht in Betracht,
sie ist weder ausreicherrd — so beim Bringen und auch beim
Schicken und Holen — noch nöthig — so in dem oben
mitgetheilten Fall, für den mit diesem Princip zugleich eine
Entscheidung gegeben ist, die dem natürlichen Rechtsgefühl
und dem Interesse des Verkehrs entspricht. Der N., dem in
jenem Fall die Absendung aufgetragen war, hatte mittelst
derselben geleistet, geliefert, und mochte ihm die unge-
trennte Verladung der für beide Besteller bestimmten Quanti-
täten ausdrücklich aufgetragen oder mochte ihm die Wahl des
Versendungsmodus selbst überlassen sein: vorausgesetzt, daß
dieser von ihm gewählte Modus, wie es der Fall war, dem
wahren Interesse der Käufer entsprach, so wurde er von aller
Verantwortlichkeit und Gefahr frei, sowie er dem Schiffer
1200 Centner hatte zumcssen lassen.
Ich will jetzt meine Theorie, die ich als LieferungS-
theorie der herrschenden, welche den Namen der Aus-
scheidungs- oder Jndividualisirungstheorie an-
nehmen möge, gegenüberstelle, aus den Quellen begründen,
und sie sodann in consequenter Durchführung des einfachen
Grundgedankens auf alle einschlagenden Verhältnisse bis in's
Detail hinein vollständig zu entwickeln versuchen. Vor-
her soll jedoch die Jndividualisirungstheorie sowohl nach
Seiten ihrer quellenmäßigen Begründung, als ihrer juristischen
Haltbarkeit und praktischen Brauchbarkeit einer eingehenden
Kritik unterworfen werden.

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