Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 4 (1861))

V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kaufcontracte. 369
Centner des A. von denen deS 8. zu trennen, denn diese
Scheidung wäre ja durch die gemeinsame Verladung sofort
wieder aufgehoben worden. Wozu ihm also die Unterlassung
dieses völlig zwecklosen Acts zum Vorwurf machen? Weil
beim Verkauf generisch bestimmter Gegenstände die Gefahr
bloß durch die Ausscheidung übergeht? Aber wie, wenn der
Käufer auf Ausscheidung verzichtet, wenn z. B. ihrer mehrere,
jeder ein Ohm Wein bestellen, der Ersparniß der Kosten we-
gen aber die Versendung in einem Stückfaß anordnen oder,
wie mir mehrere derartige Fälle bekannt sind, sich Holz kom-
men lassen und zwar nicht etwa in Form eines gemeinsa-
men Contracts, sondern jeder unabhängig von den andern
contrahirt, die Versendung des Holzes durch die Ei-
senbahn aber gemeinsam geschehen soll? Hier ist die Schei-
dung nicht erfolgt; wenn diese also die unerläßliche Bedingung
des Uebergangs der Gefahr ist, so hat der Verkäufer letztere
zu tragen, ja er müßte sie in dem Fall selbst dann tragen,
wenn die Käufer ausdrücklich hinzugefügt hätten, die Ver-
sendung solle auf ihre Gefahr gehen!
Durch diese Betrachtung gelangte ich zu der Schlußfolgerung,
daß die Ausscheidung nicht das bestimmende Moment bei dem
Uebergang der Gefahr sein kann, daß also in den Fällen, wo
ick der That mit ihr die Gefahr übergeht, sie nicht als solche
(„non sua vi ac potestate44) diese Wirkung hervorbringt,
sondern weil ein anderes Moment zufälligerweise mit ihr zu-
sammenfällt. Um mir hierüber klar zu werden, schlug ich den
casuiftischen Weg ein, indem ich mir alle denkbaren Gestal-
tungen des Verhältnisses im Leben zum Bewußtsein brachte
und den Satz, um den es sich für mich handelte, an ihnen
erprobte. Er bestand die Probe schlecht! Namentlich war eS
ein Fall oder vielmehr eine ganze Kategorie von Fällen, die
sich der Anwendung desselben entschieden widersetzte. Der
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