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Jhering.
chen zu können glaubt, so erhebt letzterer Klage. Der Richter
erster Instanz wies ihn mit derselben ab, und zwar aus dem
Grunde, weil er unterlassen habe, dem Käufer Anzeige zu
machen, in welcher Weise und auf welches Schiff die Verla-
dung geschehen sei. Das Gericht zweiter Instanz legte ihm
den Beweis auf, daß ,,die untergegangenen 400 Centner oder
wie viel weniger dem Schiffer für den Beklagten zugemessen
worden seien," oder m. a. W., da eine solche specielle Aus-
scheidung auf Namen des Beklagten nicht erfolgt und be-
hauptet war, der Kläger verlor in zweiter Instanz ebenfalls
den Prozeß.
Diese letztere Entscheidung war nun vom Standpunkt der
herrschenden Theorie aus gewiß vollkommen correct, und doch
legte mein Rechtsgefühl lauten Protest dagegen ein. Würde
der Verkäufer, fragte ich mich, ebenfalls die Gefahr zu tra-
gen gehabt haben, wenn die beiden Käufer ihm den von ihm
gewählten Erfüllungs- und Versendungsmodus ausdrücklich
vorgeschrieben gehabt hätten? Gewiß nicht! denn ob die 600
Centner des A. von denen des B. getrennt waren oder
nicht, N. wird sich einfach damit schützen: ich habe ge-
than, was Ihr mir aufgetragen, ich habe erfüllt. Wird
nun wohl die Sache anders, wenn A. und ß., statt die
Art der Versendung näher zu bezeichnen, den N. unbe-
stimmt beauftragen: ,,senden Sie mir 600 Centner," voraus-
gesetzt, daß gerade die von ihm gewählte Art der Versendung
dem Interesse der Besteller entsprach, wie dies in der Thal
der Fall war? Wenn N. die für den A. nnd B. bestimmten
600 Centner hätte abgesondert verladen lassen wollen, so wür-
den dadurch die Kosten des Transports nicht unbeträchtlich
vermehrt- worden sein, indem es zu dem Zweck in dem größe-
ren Schiffe der Herstellung einer Bretterwand bedurft hätte.
Und wozu das? Stand N. aber einmal mit Recht davon ab,
so hätte es gar keinen Sinn gehabt, beim Abmessen die 600