V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kaufcontracte. 367
selbst von der Richtigkeit dieser Lehre vollkommen überzeugt.
Mit der Ausscheidung verwandelt sich das generisch bestimmte
Object in eine Species, es ist jetzt nicht mehr ein Centner
Kaffee, ein Ohm Wein, sondern dieser Centner Kaffee,
dieses Ohm Wein, und wie erst mit dieser Verwandlung
des Genus in eine SpecieS dem Casus der Zutritt zum
Contract eröffnet ist, so muß andererseits auch die Regel des
römischen Rechts Platz greifen, daß der Untergang der Spe-
cies auf Gefahr des Käufers geht.
Indem ich mich anschicke, diesen auf den ersten Blick so
einleuchtenden Schluß zu bekämpfen, halte ich es für angemessen,
den Leser denselben Weg zu führen, auf dem ich zur Ueber-
zeugung von der Irrigkeit desselben gelangt bin.
Auch dies Mal war es wiederum, wie bei meinem
ersten Beitrag zur Lehre von der Gefahr beim Kaufcontract,
ein praktischer Fall, der mir den ersten Impuls gewährte, die
bisherige Theorie in Zweifel zu ziehen.
Das Handlungshaus N., bei dem unabhängig von ein-
ander der A. in X. und der B. in Z. jeder 600 Centner
Coacks bestellt haben, wählt zum Transport derselben den
Flußschifferwelcher regelmäßig dieses Geschäft zu besor-
gen pflegt, und mißt ihm das GesammtcMntum von 1200
Centnern zu, ohne daß die 600 des A. und die 600 des B.
weder beim Zumessen, noch bei der Verladung geschieden wor-
den wären. ?. verladet die 1200 Centner auf zwei Schiffe,
und zwar 800 auf ein größeres, 400 auf ein kleineres Schiff.
In der Nacht vor der beabsichtigten Abfahrt geht letzteres bei
einem heftigen Sturme mit der Ladung unter, ?. fährt mit
dem anderen Schiffe ab und ladet in X., wo er zuerst an-
hält, bei dem A. 600 Centner ab, so daß der B. nur noch
200 erhält. Da B. nur für letztere den Kaufpreis entrichten
will, X. aber den Kaufpreis für die ganzen 600 beanspru-
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