IV. Zur Lehre vom römischen Eide u. s. w. 365
auch bei Ulpian, dessen Fragmente noch beide gesondert be-
handeln, die Bedeutung der vormaligen Unterschiede dennoch
fast ganz zurücktritt.
Für uns erscheint jedoch eine stete Rücksicht auf diese
verschiedenen Ausgangspunkte und die in den Pandekten ab-
gelagerte Entwickelung des Rechts unumgänglich nothwcndig,
wollen wir nicht die Stellen von der durch den Eid hervorge-
rufenen Beweiswirkung und der Natur des Eides, als Be-
weismittel, fort und fort confundiren, und den vorwiegend eng
und concret gedachten Aussprüchen der klassischen Juristen den
Sinn moderner allgemeiner Principien unterlegen.
Vom dritten Eide werde ich bei anderer Gelegenheit han-
deln. Er kommt unter dem hier besprochenen Digestentitel
nicht vor.