Objekt : Lehrbuch der Pandekten (2)

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Viertes  Buch.  Kap.  IV.
[§.  468.
müssen  im  Allgemeinen  dahin  bestimmt  werden,  daß  alle  erbberechtigten  Deszendenten ¬
  und  Aszendenten  einen  solchen  Anspruch  haben.
3)  Endlich  ist  auch  das  Rechtsmittel,  wenn  gegen  diese  Verbindlichkeit
gefehlt  wird,  besonders  geeigenschaftet,  denn  mag  man  in  Betreff  des
remedium  ex  Nov.  115.  einem  Systeme  folgen,  welchem  man  will,  immer  is
so  viel  gewiß,  daß  sich  dasselbe  wesentlich  sowohl  von  der  alten  s.  g.  Nullitätsals ¬
  auch  von  der  Inoffiziositäts=Querel  unterscheidet.
Aus  dieser  Uebersicht  ergibt  sich  von  selbst  der  Plan  der  nachfolgenden
Darstellung.  Zunächst  müssen  die  drei,  hier  angedeuteten,  Verbindlichkeiten,  jede
für  sich,  im  Detail  entwickelt  werden  (Abschnitt  I-III).  Dann  ist  das  Verhältniß ¬
  derselben  zu  bestimmen  (§.  486),  und  endlich  sind  noch  anhangsweise  in
einem  vierten  Abschnitte  einige  spezielle  Erörtrungen  hinzuzufügen,  namentlich
über  das  Pflichttheilsrecht  der  armen  Wittwe  und  des  parens  manumissor.
Hier  würde  denn  auch  noch  die  Lehre  von  der  Quarta  Divi  Pii  entwickelt  werden
müssen,  wenn  dieselbe  nicht  schon  in  einem  andren  Zusammenhange  dargestellt
wäre,  vgl.  Bd.  I.  §.  252.
Abschnitt  I.
Von  der  Verbindlichkeit  zu  instituiren  oder  rite  zu
exherediren.
Inst.  II.  13.  de  exheredat.  liberor.;  Dig.  XXVIII.  2.  de
liberis  et  postumis  heredibus  instituendis  vel  exheredandis;
Cod.  VI.  28.  de  liberis  praeteriis  vel  exheredatis,  VI.  29.  de
postumis  heredibus  instituendis  vel  exhered.  vel  praet.  —  Ad.
Schmidt,  das  formelle  Recht  der  Notherben  Leipz.  1862.
§.  468.
I.  Von  den  berechtigten  Subjekten.
Scaevola  1.  29.  de  liber.  et  postum.  hered.  instit.  *):  Gallus
sic  posse  institui  postumos  nepotes  induxit:  si  filius  meus  vivo
1)  Ich  lasse  dieses  berühmte  Gesetz  (die  s.  g.  lex  Gallus)  nicht  blos
darum  hier  vollständig  abdrucken,  um  eine  Grundlage  für  mündliche  Erörterungen
zu  haben,  sondern  auch  vorzüglich  darum,  weil  dasselbe  in  unsren  Ausgaben  des
Korp.  jur.  noch  immer  in  einer  vielfach  ungenießbaren  Gestalt  vorkommt.  Dasselbe ¬
  gehört  zu  den  s.  g.  leges  damnatae,  und  ist  unendlich  oft  kommentirt
            
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