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Viertes Buch. Kap. IV.
[§. 468.
müssen im Allgemeinen dahin bestimmt werden, daß alle erbberechtigten Deszendenten ¬
und Aszendenten einen solchen Anspruch haben.
3) Endlich ist auch das Rechtsmittel, wenn gegen diese Verbindlichkeit
gefehlt wird, besonders geeigenschaftet, denn mag man in Betreff des
remedium ex Nov. 115. einem Systeme folgen, welchem man will, immer is
so viel gewiß, daß sich dasselbe wesentlich sowohl von der alten s. g. Nullitätsals ¬
auch von der Inoffiziositäts=Querel unterscheidet.
Aus dieser Uebersicht ergibt sich von selbst der Plan der nachfolgenden
Darstellung. Zunächst müssen die drei, hier angedeuteten, Verbindlichkeiten, jede
für sich, im Detail entwickelt werden (Abschnitt I-III). Dann ist das Verhältniß ¬
derselben zu bestimmen (§. 486), und endlich sind noch anhangsweise in
einem vierten Abschnitte einige spezielle Erörtrungen hinzuzufügen, namentlich
über das Pflichttheilsrecht der armen Wittwe und des parens manumissor.
Hier würde denn auch noch die Lehre von der Quarta Divi Pii entwickelt werden
müssen, wenn dieselbe nicht schon in einem andren Zusammenhange dargestellt
wäre, vgl. Bd. I. §. 252.
Abschnitt I.
Von der Verbindlichkeit zu instituiren oder rite zu
exherediren.
Inst. II. 13. de exheredat. liberor.; Dig. XXVIII. 2. de
liberis et postumis heredibus instituendis vel exheredandis;
Cod. VI. 28. de liberis praeteriis vel exheredatis, VI. 29. de
postumis heredibus instituendis vel exhered. vel praet. — Ad.
Schmidt, das formelle Recht der Notherben Leipz. 1862.
§. 468.
I. Von den berechtigten Subjekten.
Scaevola 1. 29. de liber. et postum. hered. instit. *): Gallus
sic posse institui postumos nepotes induxit: si filius meus vivo
1) Ich lasse dieses berühmte Gesetz (die s. g. lex Gallus) nicht blos
darum hier vollständig abdrucken, um eine Grundlage für mündliche Erörterungen
zu haben, sondern auch vorzüglich darum, weil dasselbe in unsren Ausgaben des
Korp. jur. noch immer in einer vielfach ungenießbaren Gestalt vorkommt. Dasselbe ¬
gehört zu den s. g. leges damnatae, und ist unendlich oft kommentirt