Metadaten : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (2)

Art.  411.  „Rangordnung  der  Pfandrechte
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so  daß  man  dem  Wortlaute  nach  zu  der  Annahme  hinneigen  könnte,  es  seien  hiermit ¬
  ausnahmslos  sämmtliche  Pfandrechte  des  Kommissionärs  im  Umfange  des  Art.  374
gemeint,  also  auch  die  aus  dem  Transport  und  der  Versetzung  entstandenen.  Indeß ¬
  ist  oben  (S.  603)  bereits  des  Näheren  erörtert  worden,  daß  eine  derartige  Auffassung ¬
  der  ratio  legis  widersprechen  würde  und  der  Ausdruck  „Pfandrecht  des
Kommissionärs"  auf  diejenigen  Forderungen  einzuschränken  ist,  welche  nicht  durch
Versendung  oder  Transport  des  Gutes  entstanden  sind  und  als  solche  zur  I.  Klasse
gehören.  Hiernach  fallen  in  die  II.  Klasse  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  374
die  Forderungen  des  Kommissionärs  wegen  der  auf  das  Gut  verwendeten  Kosten,
wegen  der  Provision,  wegen  der  rücksichtlich  des  Guts  gegebenen  Vorschüsse
und  Darlehen,  wegen  der  rücksichtlich  desselben  gezeichneten  Wechsel  oder  in
anderer  Weise  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  sowie  wegen  aller  Forderungen ¬
  aus  laufender  Rechnung  in  Kommissionsgeschäften.
In  Uebereinstimmung  hiermit  bemerkt  Goldschmidt  S.  1027:  „Es  werden
unterschieden  a)  die  Forderungen,  welche  durch  Versendung  oder  Transport  entstanden ¬
  sind,  b)  alle  übrigen:  somit  alle  Forderungen  des  Kommissionärs,  welche
nicht  etwa  zu  den  ersteren  gehören,  und  die  Vorschußforderungen  des  Spediteurs." ¬
  Desgleichen  Endemann  (Hand.-R.  §  77  S.  354):  „Alle  übrigen
Forderungen,  die  der  Spediteure  wegen  Vorschüsse  und  die  der  Kommissionäre,
soweit  sie  nicht  durch  Versendung  entstanden  sind,  bilden  eine  zweite  Klasse."  Die
entgegenstehende  Annahme  Laband's  (S.  479)  und  Anschütz's  (III.  S.  457),
welcher  sich  auch  Puchelt  (S.  400  Nr.  2)  und  Keyßner  (S.  470  Nr.  3b.)  anschließen, ¬
  wonach  alle  Forderungen  des  Kommissionärs  ausnahmslos  in  die  II.  Klasse
gehören  sollen,  kann  aus  den  oben  S.  605  bereits  eingehend  entwickelten  Gründen
nicht  als  zutreffend  bezeichnet  werden.
Ebensowenig  wie  dieser  extensiven  Interpretation  ist  aber  auch  der  restriktiven
Interpretation  v.  Hahn's  S.  492  §  2  beizutreten  (vgl.  auch  Kuhn  bei  Busch
Bd.  6),  welcher  annimmt,  der  Art.  411  unterscheide  nur  zwischen  Forderungen,
welche  durch  die  Versendung  und  den  Transport  des  Gutes,  und  solchen,
welche  aus  der  Gewährung  von  Vorschüssen  entstanden  sind.  Diese  Annahme ¬
  gründet  sich  unverkennbar  auf  die  Auffassung,  daß  die  Worte  „für  Vorschüsse" ¬
  am  Schlusse  des  hier  in  Rede  stehenden  Satzes  sich  nicht  allein  auf  die
unmittelbar  vorhergehenden  Worte  „vor  dem  Pfandrecht  des  Spediteurs",  sondern
auch  auf  die  diesen  vorangeschickten  Worte  „vor  dem  Pfandrecht  des  Kommissionärs"
bezögen,  so  daß  es  hiernach  eigentlich  heißen  müßte:
„Diese  Pfandrechte  haben  sämmtlich  den  Vorrang  vor  dem  Pfandrecht ¬
  des  Kommissionärs  für  Vorschüsse  und  vor  dem  Pfandrecht
des  Spediteurs  für  Vorschüsse,"
und  nur  der  Kürze  wegen  und  um  eine  Wiederholung  zu  vermeiden  die  Worte
„für  Vorschüsse"  vor  den  Worten  „des  Kommissionärs"  fortgelassen  seien.  Indeß
diese  Interpretation  findet  weder  in  den  Protokollen,  noch  in  der  ratio  legis  irgend
einen  Anhalt,  sie  ist  auch  von  v.  Hahn  ohne  weitere  Begründung  gelassen  und  hat
weder  in  der  Theorie  noch  in  der  Praxis  Anklang  gefunden.  Vielmehr  ist  man
darin  einig,  daß  sich  die  Worte  „für  Vorschüsse"  am  Schlusse  des  Satzes  nicht  auf
die  Worte  „vor  dem  Pfandrechte  des  Kommissionärs"  sondern  nur  auf  die  Worte
„dem  Pfandrechte  des  Spediteurs"  beziehen.  Wäre  die  v.  Hahn'sche  Ansicht  die
richtige,  so  wäre  in  Art.  411  nur  über  die  Forderungen  des  Kommissionärs  aus
            
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