Art. 411. „Rangordnung der Pfandrechte
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so daß man dem Wortlaute nach zu der Annahme hinneigen könnte, es seien hiermit ¬
ausnahmslos sämmtliche Pfandrechte des Kommissionärs im Umfange des Art. 374
gemeint, also auch die aus dem Transport und der Versetzung entstandenen. Indeß ¬
ist oben (S. 603) bereits des Näheren erörtert worden, daß eine derartige Auffassung ¬
der ratio legis widersprechen würde und der Ausdruck „Pfandrecht des
Kommissionärs" auf diejenigen Forderungen einzuschränken ist, welche nicht durch
Versendung oder Transport des Gutes entstanden sind und als solche zur I. Klasse
gehören. Hiernach fallen in die II. Klasse unter den Voraussetzungen des Art. 374
die Forderungen des Kommissionärs wegen der auf das Gut verwendeten Kosten,
wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen Vorschüsse
und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in
anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen ¬
aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
In Uebereinstimmung hiermit bemerkt Goldschmidt S. 1027: „Es werden
unterschieden a) die Forderungen, welche durch Versendung oder Transport entstanden ¬
sind, b) alle übrigen: somit alle Forderungen des Kommissionärs, welche
nicht etwa zu den ersteren gehören, und die Vorschußforderungen des Spediteurs." ¬
Desgleichen Endemann (Hand.-R. § 77 S. 354): „Alle übrigen
Forderungen, die der Spediteure wegen Vorschüsse und die der Kommissionäre,
soweit sie nicht durch Versendung entstanden sind, bilden eine zweite Klasse." Die
entgegenstehende Annahme Laband's (S. 479) und Anschütz's (III. S. 457),
welcher sich auch Puchelt (S. 400 Nr. 2) und Keyßner (S. 470 Nr. 3b.) anschließen, ¬
wonach alle Forderungen des Kommissionärs ausnahmslos in die II. Klasse
gehören sollen, kann aus den oben S. 605 bereits eingehend entwickelten Gründen
nicht als zutreffend bezeichnet werden.
Ebensowenig wie dieser extensiven Interpretation ist aber auch der restriktiven
Interpretation v. Hahn's S. 492 § 2 beizutreten (vgl. auch Kuhn bei Busch
Bd. 6), welcher annimmt, der Art. 411 unterscheide nur zwischen Forderungen,
welche durch die Versendung und den Transport des Gutes, und solchen,
welche aus der Gewährung von Vorschüssen entstanden sind. Diese Annahme ¬
gründet sich unverkennbar auf die Auffassung, daß die Worte „für Vorschüsse" ¬
am Schlusse des hier in Rede stehenden Satzes sich nicht allein auf die
unmittelbar vorhergehenden Worte „vor dem Pfandrecht des Spediteurs", sondern
auch auf die diesen vorangeschickten Worte „vor dem Pfandrecht des Kommissionärs"
bezögen, so daß es hiernach eigentlich heißen müßte:
„Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht ¬
des Kommissionärs für Vorschüsse und vor dem Pfandrecht
des Spediteurs für Vorschüsse,"
und nur der Kürze wegen und um eine Wiederholung zu vermeiden die Worte
„für Vorschüsse" vor den Worten „des Kommissionärs" fortgelassen seien. Indeß
diese Interpretation findet weder in den Protokollen, noch in der ratio legis irgend
einen Anhalt, sie ist auch von v. Hahn ohne weitere Begründung gelassen und hat
weder in der Theorie noch in der Praxis Anklang gefunden. Vielmehr ist man
darin einig, daß sich die Worte „für Vorschüsse" am Schlusse des Satzes nicht auf
die Worte „vor dem Pfandrechte des Kommissionärs" sondern nur auf die Worte
„dem Pfandrechte des Spediteurs" beziehen. Wäre die v. Hahn'sche Ansicht die
richtige, so wäre in Art. 411 nur über die Forderungen des Kommissionärs aus