Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Reg. 31/36 (1757))

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Si
Register.
könne  A.  C.  addictos  inter  se  solos  weiters  nicht
restringiren  als  der  Pax  religiosa  gegen  sämtliche
Religions=Theile  ausweise,  keinesweges  aber  Catholicos. -
  28.
Was  inter  solos  A.  C.  addictos  status  erga  se  invicem -
  per  modum  exceptionis  a  Regula  stipuliret -
  worden,  müsse  Catholicis  um  da  mehr  in  casu
simili  eignen  und  gebühren.  ibld.
das  Jus  reformandi  ratione  tolerationis  &  receptionis -
  solle  in  Ansehung  derer  drey  benannten  Religionen -
  einem  jeden  Stand  frey  seyn,  sich  aber  über
diese  nicht  erstrecken.  ibid.
Ein  jeder  Catholischer  Reichs=Stand,  er  seye  nun  in
Anno  1624.  Catholisch  und  in  possessione  Exercitil
Religionis  gewesen  oder  nicht,  könne  seinReligions=Exercitium -
  nicht  nur  für  sich  und  seinen  Hof  haben,
sondern  auch  seinen  Cathol.  Unterthanen  zu  allen  Zeiten -
  gönnen,  wenn  gleich  in  anno  normali  von  ihme
mit,  oder  von  seinen  derA.  C.verwandten  Unterthanen
allein  der  Orten  solches  privative  geübetworden.  29
Ausnahm  hievon.  ibid.
der  Art.  VIII.  §.  1.  d.  Inst.  Sac.  gewähre  allen  und  jeden
Ständen  des  Reichs  mit  allen  Vorbedacht  das  liberum -
  Juris  territorialis  in  Ecclesiasticis  &  Politicis
Exercitium.  §.  19.
die  Reichs=Praxis  bewähre  solches  durch  verschieden.  |  |
Exempel,  welche  angeführet  worden.  §.  20.  34  seq.
Staden.  Von  der  Ganerbschaft  Staden  in  der  Wetterau,
und  dem  dißfalls  strittigen  Erbfolg  Recht.  T.  31.  232.
Staden  gehörte  erstl.  dem  Hn.  von  Limburg  an  der  Lohr,
seye  aber  nachgehends  an  die  Grafen  von  Jsenburg,
an  die  von  Löwen  und  Carben  durch  Kauf  gekommen
und  eine  Ganerbschaft  darauf  errichtet  worden.  ih.
Werde  in  vier  Theile  getheilt.  ibid.
Jeder  konnte  die  Portion  dessen,  so  in  einem  Viertel
verstorben,  an  sich  lösen.  ibid.
die  von  Carben  und  die  Burg  Friedberg  bekamen  das
2te  Viertel  zusammen,  und  die  von  Carben  das  3te
Viertel  allein,  und  die  von  Löwen  das  4te  Viertel
auch  allein.  ib.
Nach
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—
Max-Planck-Institut  für
Universität
Phillipps
Marburg
europäische  Rechtsgeschichte
            
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