Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 25 = N.F Bd. 13 (1887))

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Dr. Eisele,

debuit erranti nocet. Dieser Satz ist richtig, es folgt aber
daraus nicht, daß der Contract selbst, wozu Jemand durch
einen solchen Jrrthum verleitet ist, giltig sei: das kann
niemals angenommen werden, weil immer ein
defectu8 in consensu da ist, der error mag vin-
cibilis oder invincibilis sein; aber das folgt daraus, daß
ein solcher Irrender den andern Theil indem-
nisiren muß, der den Jrrthum nicht gewußt
und auf seine Willenserklärung sich verlassen
und seine Maßnahmen danach getr ffen hat."

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