lieber Nichtigkeit obligatorischer Verträge rc.
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welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgängcr
oder Vertreter bestehen, oder welche Gegenstand der Wahr-
nehmung dieser Personen gewesen sind. In Folge dieses Be-
weisrechtssatzes kann es ganz wohl Vorkommen, daß Jemand,
der in der That nicht consentiri hat, und den nicht einmal
eine culpa trifft, einen Vertrag erfüllen bezw. das Erfüllungs-
interesse prästiren muß. Man wird einem solchen Falle gegen-
über mit Stecht sagen, derartige Vorkommnisse seien nicht zu
vermeiden, auch das beste Recht könne an der Unmöglichkeit
des Beweises Schiff'bruch leiden und es verschlage am Ende
wenig, ob diese Unmöglichkeit eine factische sei oder auf
einem Beweisrechtssatz beruhe — wofern dieser Beweisrechts-
satz nur im Allgemeinen wohl begründet sei. Mit solcher
Erwägung wird man sich aber ebenso auch dann zufrieden
geben müssen, wenn es ab und zu, was ja recht wohl möglich
ist, vorkommi, daß Jemand, dem das objective Recht im
Princip einen Anspruch auf das negative Dertragsinteresse
zuerkennt, wegen der Schwierigkeit des Beweises seinen Schaden
nicht voll ersetzt bekommt.
Nach alle dem sind wir hinsichtlich der Praktikabilität
der im Vorstehenden vertheidigten Lehre ganz beruhigt. Wir
sind dabei in der Lage, uns auf die Autorität eines längst
dahingegangenen, aber in neuester Zeit erst allgemein die ihm
gebührende Anerkennung findenden Praktikers zu berufen.
Suarez hat für Fälle, wie sie uns beschäftigen, ebenfalls
die Prästation des negativen Vertragsinteresses für ausreichend
und doch auch wohl für praktikabel erachtet, als er zur Be-
gründung der §§ 75—80 Thl. I Tit. 4 des preußischen all-
gem. Landrechts Folgendes schrieb (abgedruckt in den Ent-
scheidungen des Reichsgerichts Bd. 8 S. 254):
„Diese Sätze sind neu, ich halte sie aber für noth-
wendig. Die Digesten sagen: error qui evitari potuit et