Objekt : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 1)

Vorrede.
XXII
sen  ist,  auch  sich  mit  strengerer  Konsequenz ¬
  und  Einfachheit  durchführen  lässt.  Keineswegs ¬
  misskenne  ich  die  Genialität  des  Untersuchungsprinzips ¬
  und  manche  gute  Folge,
welche  hieraus  die  preussische  Gesetzgebung
ableitete;  allein  diese  lassen  sich  durch  Erweiterung ¬
  der  richterlichen  Prozessdirektion  ohne
Abänderung  des  Prinzips  selbst  erreichen,  und
wenn  man  die  Erfahrung  zu  Rath  zieht,  so
entdeckt  man  bald,  dass  die  Durchführung
dieses  Prinzips  an  die  Richter  in  jeder  einzelnen ¬
  Streitsache  Forderungen  macht,  welche  sie
bei  dem  Zusammenfluss  so  mehrerer  Berufsarbeiten ¬
  nicht  erfüllen  können.
V.  Vollständigkeit  und  genaue  Einhaltung
der  Grenzen  war  mein  erstes  Bestreben.  Da
auch  unstreitige  Rechtssachen  durch  die  Gerichte ¬
  behandelt  werden,  wie  Vormundschaften, ¬
  Vollstreckung  letztwilliger  Verordnungen,
Erbschaftstheilungen,  Aufnahme  der  Verträge
und  Testamente,  Hypothekareintragungen  u.  d.
beweisen,  so  muls  sich  das  Prozelsgesetzbuch
auch  hierüber  verbreiten;  allein  der  grössere
Theil  könnte  nur  in  Voraussetzung  bestimmter
            
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