Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 12 (1873))

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SB cf f er,

man durchdenkt, desto geneigter werden, die Differenzen zwischen
essentiellen (beabsichtigten) und geschützten (berechtigten) Ge-
nießern anzuerkennen; zugleich aber auch zu der Ueberzeugung
gelangen, daß jeder geschützte Genießer nicht blos Genießer
sein kann, sondern zugleich Verfüger, oder doch Medium der
Verfügung sein muß. Der Beweis liegt zu Tage: jeder recht-
liche Schutz setzt eine Thätigkeit ein Wollen und Handeln vor-
aus von Jemand der befugt ist den Schutz in Anspruch zu
nehmen, wir nennen aber gerade das aktive Gebrauchen einer
Befugniß Verfügung. Ist der Genießer im Stande selber den
Schutz nachzusuchen, so ist er auch selber Verfüger; ist er dazu
nicht im Stande, muß der Schutz für ihn von anderen gesucht
werden, so können dies doch nur solche sein, die zu ihm in
gewissen Verhältnissen stehen, für die er, wie gesagt, Medium
der Verfügung ist.
Wir bekommen hiernach bei manchen Rechten Verfüger
wenn nicht von zwei Arten doch von zwei Klassen. In 0.
besteht ein Stift für die unverheiratheten Töchter aus gewissen
adeligen Familien; das Stiftsvermögen ist ein sehr bedeuten-
des, bestehend aus Gütern und Kapitalien; die Verfügung hat
das Kuratorium, drei von dem Provinziallandtag zu wählende
Männer, ein Vorsitzender aus den Familien, ein juristischer, ein
ökonomischer Beirath; die Fräulein haben theils ganze theils
halbe Hebungen, d. h. sie erhalten theils Wohnung und freie
Station in den Stiftshäusern und gewisse Geldbeträge, theils
nur die Geldbeträge. Als Verfüger über das Stiftungsver-
mögen werden uns die Mitglieder des Kuratoriums gelten,
als Genießer die Fräulein; offenbar aber sind die Fräulein
auch Verfügerinnen, nämlich über ihre Hebungen, über die Er-
träge des Stiftungsvermögens, und indirekt über dieses selber.
Ich will hier nur die Frage stellen: wenn das Kuratorium
dolos oder kulpos schlecht verwaltet und damit die Hebungen

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