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Seifer,
weil uns die klare Einsicht in das Wesen, und die Uebersicht
über die Ausdehnung des Genusses abgeht. Rechtlich unfähig
ist wol nur wessen Genuß contra ins, durch positive Vor-
schrift verpönt, oder contra bonos mores gegen die Sitten
seiner Zeit und seines Orts wären. Außerdem ist die physi-
sche Genußfähigkeit und ein solches äußeres Verhalten zu dem
Rechtsobjekt erforderlich, daß die Wirkungen des durch die
Rechtsausübung bedingten Leidens oder Thuns dieses Objekts
zu unserem Genießer durchdringen. Verweilen wir einen Augen-
blick dabei, weniger um die grcuzbestimmenden Momente
herauszufinden, als von dem verschwimmenden Wesen des Ge-
nusses eine Anschauung zu bekommen.
Man kann nicht behaupten, daß das Konzert dem Tauben
die Balletvorstellung dem Blinden einen Genuß gewähren nicht
könne. Jener kann ein Interesse haben den Saal die Men-
schen zu sehen, den Erfolg des Abends selber wahrzunehmen,
vielleicht der Ausführung in der Partitur zu folgen; ähnliches
beim Blinden; wer selber keinen Tropfen Wein trinken darf
kann ihn verkaufen, oder seine Freunde damit bewirthen; der
Vegetarier braucht Fleisch für Kinder und Domestiken, oder er
füttert die Hausthiere damit. Hier und in unzähligen andern
Fällen sehen wir direkten und indirekten Genuß zusammenlau-
fen; was qualifizirt zum Genießen, würden wir schon zu sagen
wissen, wenn wir nur genau sähen, wer ist der Genießer. Die
verpflichtete Gemeinde zahlt dem Armen eine gewisse Unter-
stützung, später wird demselben gerade soviel legirt wie die
Unterstützung beträgt, die nun in Wegfall kommt; ein Student
erhält ein mäßiges Stipendium, in Folge hiervon wird ihm
der Freitisch entzogen und einem andern verliehen, auch verliert
er die Stundung und bezahlt den Professoren Honorar; eine
Alte darbt sichs am Munde ab, zwei Katzen zu füttern, wie
ihr eine Rente von hundert Thalern zufällt, füttert sie ein