Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 26 = N.F Bd. 14 (1888))

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Ruhstrat,

im Namen des Principals kontrahirt, sondern auch, wenn er
in eigenem Namen kontrahirt, daneben aber von den Kontra-
henten festgestellt wird, daß sie jenen Willen haben. Im Sinn
des § 85 und § 153 genügt es nicht, wenn der Bevollmäch-
tigte der Vollmacht gemäß mit einem Dritten kontrahirt, weil
es nicht genügt, daß er bloß in eigenem Namen kontrahirt.
Es muß also dem Kontrahiren in eigenem Namen noch etwas
hinzukommen. Aber es braucht nicht mehr hinzuzukommen,
als daß beide Kontrahenten die in § 85 und § 153 bezeich-
nten Folgen eintreten lasten wollen und dies ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbaren. Ist dies geschehen, so geht die
Verbindlichkeit des Bevollmächtigten kraft Gesetzes aus den
Principal über. — Papinian benutzte, um denselben Erfolg
herbeizuführen, die Grundsätze der negotiorum gestio und gab
dem dritten Kontrahenten die aetio neg. gestorum quasi in-
stitoria83).
Das französische (Zivilgesetzbuch bestimmt in Art. 1998,
daß der Machtgeber schuldig ist, die Verbindlichkeiten zu er-
füllen, welche der Bevollmächtigte der ihm ertheilten Vollmacht
gemäß kontrahirt hat. Aus dieser Vorschrift leitet Zachariä,
ftanz. Civilrecht § 415, folgenden Grundsatz her: „Ein Ver-
trag, welchen der Bevollmächtigte im Namen des Macht-
gebers und mit Beobachtung der Grenzen seiner Vollmacht
eingegangen ist, begründet zwischen dem Machtgeber und der
anderen Vertragspartei ganz dieselben Rechte und Verbindlich-
keiten, als ob er von dem Machtgeber in Person eingegangen
worden wäre." Ich habe die Richtigkeit dieser Austastung
früher nicht in Zweifel gezogen, namentlich damals nicht, als
83) Da- A.L.Recht steht, wie Dernburg anerkennt, noch theilweise
unter dem Einfluß der röm. actio institoria, woraus folgt, daß e- den
Grundsatz der vollkommenen Stellvertretung doch nicht so Kar und bestimmt
anerkennt, wie Förster meint.

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