Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 26 = N.F Bd. 14 (1888))

Zur Lehre von der Stellvertretung.

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kommen einig. Diese Vereinbarung muß nothwendig über den
Umstand hinweghelfen, daß nicht im Namen des Principals,
sondern nur mit beiderseitiger Bezugnahme auf denselben kon-
trahirt ist. Es kommt nur darauf an, den Weg zu finden,
auf dem man zu diesem Ziele gelangen kann. Die Verein-
barung, daß der Principal die Verbindlichkeit des Prokuristen
erfüllen soll, enthält die Abrede, daß der Prokunst sie nicht
zu erfüllen braucht. Der Gläubiger verzichtet contemplatione
donum auf seinen Kontraktschuldner, um den Principal, welcher
mittelst der Vollmacht seine Genehmigung ertheilt hat, als
Quasikontraktschuldner wieder zu erhalten. Der Prokurist kann
seinen Principal durch die Aufnahme von Darlehn dritten
Personen gegenüber verbindlich machen, weil der Principal ihn
durch die Ertheilung der Prokura dazu ermächtigt hat. Ob er
von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrauch macht, daß
er im Namen des Principals kontrahirt, oder in der Weise,
daß er in eigenem Namen kontrahirt, zugleich aber die Trans-
lation seiner Verbindlichkeit aus den Principal durch die Ver-
einbarung der contemplatione domini herbeiführt, ist gleich-
gültig °°). Die Kontrahenten können m. a. W. die vom
Principal im Voraus erkläne Zustimmung auch in der Form
der Ratihabition verwenden. Die contemplatione domini
erfolgte Verzichtleistung des Gläubigers hat wegen der im
Voraus ertheilten Genehmigung des Principals die Translation
der Schuld des Prokuristen auf den Principal zur Folge. —

80) Die Nebenberedung, daß der Principal die Verbindlichkeit de- Be-
vollmächtigten zu erfüllen hat, schließt der letztere zum Theil in eigenem
Namen, zum Theil al- Stellvertreter. In eigenem Namen acceptirt er den
Verzicht de- Dritten auf die Kontrakt-klage. Im Namen de- Prineipal-
erllärt er auf Grund seiner Vollmacht, daß derselbe die neg. gestio de-
Dritten genehmigt, indem er sagt, daß der Principal den Anspruch de-
Dritten zu erfüllen hat.

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