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Litteratur.
Die actio Serviana als a. in factum kann nicht früher sein als die
lex Aebutia (zw. 605 und 630 der Stadt, S. 171) und weiter nicht früher
als das I. Salv. Salyianum kann nur herrühren vom nomen gentilicium
Salvius (S. 172). Die Salvii spielen erst eine Rolle vom 8. Jahrh. ab
u. c. ab, vgl. Kuntze I, 8.27.
Wer war Salvius, wer Servius? Wir wissen es nicht. Die ein-
zelnen Argumente, welche obiges Datum beweisen sollen, finden sich
8.181 ff. Sie zeigen Aehnlichkeit mit Kuntzes Beweisführung. Detail -
lirtes Referat ist überflüssig, wie über den 5. Titel, der schon genügend
oben besprochen wurde.
Fasse ich mein Urtheil über das Werk zusammen, so sind drei
Gruppen zu bilden. Bezüglich der Construction des prähistorischen
Pfandrechts ist nur zu wiederholen, dass hier Hypothese auf Hypothese
gehäuft ist: der Versuch ist sehr kühn. Von einem Beweisen kann bei
dem völligen Mangel positiven Materials keine Rede sein. So kommt
es nur darauf an, ob man dem Verfasser glauben will.
Bezüglich der beiden Hauptfragen dagegen bringt der Verfasser
nichts wesentlich Neues. Die Antwort auf die Frage, ob die römische
Hypothek national-römischen oder griechischen Ursprungs ist, lautet
genau so unpräcis, wie sie bisher üblich war. Bezüglich der Zeit aber
kommt Herzen zu demselben Resultat wie Voigt und Kuntze. Dennoch
hat die Arbeit den Vorzug, dass sie die Argumente vertieft und er-
weitert. Das Werk enthält sehr viel Material, und der Verfasser, der
eine genaue Kenntniss des römischen Rechts besitzt, orientirt gut über
den Stand der Frage.
Berlin, Juli 1899.
Dr. Neubecker.