»er «neu Seite geleistet worden sind. Waren Sachen
Gegenstand. des Versprechens auf der einm Sy'te, «üd
der andere Konttahent hat die Erfüllung, dieses -Verspür»
ch«^, ,ganz oder -zum Theil angenommen, also dieser»
sprochmen Sachen erhalten, so ist dieser verpflichtet, ent-
weder den Vertrag auch seinerseits zu erfüllen, öder das
Erhaltene zurückzugeben oder zu vergüten, wobei man ihm
zwischen der Rückgabe und der -Vergütung keineswegs die
Wahl zugestehen, sondern die letzte ihm nur so weit ge-
statten, kann, als ihm die erste nicht mehr möglich ist, oder
der. andere Theil sich die bloße Vergütung gefallen lassen
wjll,Eine andere Frage .aber ist es, ob denn der Em-
pfänger nicht zwischen der Erfüllung der versprochenen
Gegenleistung und der Rückgabe oder Vergütung des Em-
pfangeyen..allein die Wahl habe, so daß gegen ihn nur
' alternativ-auf das eine oder das andere die Klage-an-
gestellt werden. könnte ? oder ob andererseits auch-dem
Geher.frristehe/ von -dem Vertrage wieder, abzugehen Und
Zurüskerstattung des Gegebenen, zu fordern, wenn auchider
Empfänger den mündlichen Vertrag halten will. Betrachtet
mqn. die §S.d56,157 :sür sich, so scheint ts klar/ daß
nur dem Empfänger, die. Wahl zuftehe.- Vergleicht man
«her den §. .161, sowird dies.wieder.zweifelhafte -»'Hat
der, :welcher- den mündlichen Vertrag nicht -erfüllen , will,
deM::aydern 'Kontraheii'tcn auf- Rechnüng desselben etwas
gegeben, so^ann^er-dasselbe ^-' ebenfalls zurückfordem."
Daß. diese Stelle bloß auf den Fall zu beziehen sey, wenn
der Geber nur zum Theil erfüllt hat und nicht'vollständig
rrfnllkn.wl'll,' geht aus derselben, keineswegs klar und deut-
lich hervor...: Aus'den Worten »auf Rechnung" läßt r«