Sechstes Kapitel. Die Rechtsgemeinschaft.
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allein treffen soll, ist zulässig". Die Sozietät ist nicht etwa, wie die
juristische Person, ein von den einzelnen Personen der Gesellschafter zu
unterscheidendes Rechtssubjekt, es sind vielmehr Subjekt der Rechte und
Verbindlichkeiten der Gesellschaft eben die einzelnen Gesellschafter!:
Die Letzteren sind, was ihre Rechtsverhältnisse unter sich betrifft,
einander verbunden, die versprochenen Beiträge an Sachen und Diensten ¬
zu leisten", Alles, was sie für die Gesellschaft erwerben, in die
Gesellschaftskasse abzuliefern, über Geschäfte, die ein Gesellschafter für
die Gesellschaft führte, Rechnung abzulegen, Gesellschaftsgelder, die er
anzulegen versäumte oder für sich benützte, zu verzinsen, überhaupt für
jedes Verschulden zu haften, es läge denn nur ein leichtes Verschulden
von der Art vor, wie es Einem in seinen eigenen Angelegenheiten
auch zu begegnen pflegt". Dagegen hat der Gesellschafter auch Anspruch ¬
auf Abnahme der Verbindlichkeiten, die er für die Gesellschaft
übernommen hat, und auf Ersatz der Auslagen" und Schäden, die er
in Gesellschaftsangelegenheiten gehabt hat, sowie auf Herausgabe seines
Zur
Antheils am Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsgewinn".
!! Landrecht §. 7 h. t. Ist blos über den Antheil am Gewinn oder blos
über den Antheil am Schaden Verabredung getroffen, so gilt dieselbe auch für
das Gegentheil.
12 nicht die Gesellschaft als fingirtes Rechtssubjekt und zwar bildet die
Gesellschaft weder den Gesellschaftern gegenüber vgl. Württ. Archiv Bd. 3 S. 338,
noch Dritten gegenüber eine von den Gesellschaftern verschiedene Person; auch
Dritten gegenüber gibt es nur Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschafter, nicht
der Gesellschaft. (Wenn man von Verpflichtungen der „Gesellschaft" und gegen die
„Gesellschaft" spricht, so ist „Gesellschaft" nur ein abgekürzter Ausdruck für die Personen ¬
der Gesellschafter.) Anders bei der Aktiengesellschaft und theilweise bei der
offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft, s. u. §§. 68 Rote 2 u. 72 Rote 4.
13 wobei Jeder von ihnen für jedes Verschulden (s. übrigens Note 14)
haftet; wird ihm die Leistung durch Zufall unmöglich, so braucht er keinen Ersatz
zu leisten, kann aber auch nicht verlangen, daß die Anderen ihm Beiträge liefern,
außer der Zufall wäre erst eingetreten, nachdem er die Lieferung bereits angeboten ¬
hatte.
14 culpa levis in concreto. Landrecht II. 6 h. i. §. 8 vgl. H.G.B. Art. 94,
deshalb sagen auch die Römischen Rechtsquellen bald: der Gesellschafter haftet für
jedes Verschulden, bald: „er haftet nur für die diligentia quam quis suis." Der
Unterschied liegt in der Beweislast, er haftet zunächst für jedes Verschulden, wird
aber frei, wenn er beweist, daß ihm solche Verstöße auch in seinen eigenen Sachen
zu passiren pflegen.
13 nebst Zinsen vgl. H.G.B. Art. 93.
16 War die Gesellschaft lediglich auf die durch die einzelnen Leistungen zu
bewirkende Vermögensgemeinschaft, auf das Gemeinschaftlichwerden von Vermögens¬