Metadaten : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

Sechstes  Kapitel.  Die  Rechtsgemeinschaft.
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allein  treffen  soll,  ist  zulässig".  Die  Sozietät  ist  nicht  etwa,  wie  die
juristische  Person,  ein  von  den  einzelnen  Personen  der  Gesellschafter  zu
unterscheidendes  Rechtssubjekt,  es  sind  vielmehr  Subjekt  der  Rechte  und
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  eben  die  einzelnen  Gesellschafter!:
Die  Letzteren  sind,  was  ihre  Rechtsverhältnisse  unter  sich  betrifft,
einander  verbunden,  die  versprochenen  Beiträge  an  Sachen  und  Diensten ¬
  zu  leisten",  Alles,  was  sie  für  die  Gesellschaft  erwerben,  in  die
Gesellschaftskasse  abzuliefern,  über  Geschäfte,  die  ein  Gesellschafter  für
die  Gesellschaft  führte,  Rechnung  abzulegen,  Gesellschaftsgelder,  die  er
anzulegen  versäumte  oder  für  sich  benützte,  zu  verzinsen,  überhaupt  für
jedes  Verschulden  zu  haften,  es  läge  denn  nur  ein  leichtes  Verschulden
von  der  Art  vor,  wie  es  Einem  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
auch  zu  begegnen  pflegt".  Dagegen  hat  der  Gesellschafter  auch  Anspruch ¬
  auf  Abnahme  der  Verbindlichkeiten,  die  er  für  die  Gesellschaft
übernommen  hat,  und  auf  Ersatz  der  Auslagen"  und  Schäden,  die  er
in  Gesellschaftsangelegenheiten  gehabt  hat,  sowie  auf  Herausgabe  seines
Zur
Antheils  am  Gesellschaftsvermögen  und  Gesellschaftsgewinn".
!!  Landrecht  §.  7  h.  t.  Ist  blos  über  den  Antheil  am  Gewinn  oder  blos
über  den  Antheil  am  Schaden  Verabredung  getroffen,  so  gilt  dieselbe  auch  für
das  Gegentheil.
12  nicht  die  Gesellschaft  als  fingirtes  Rechtssubjekt  und  zwar  bildet  die
Gesellschaft  weder  den  Gesellschaftern  gegenüber  vgl.  Württ.  Archiv  Bd.  3  S.  338,
noch  Dritten  gegenüber  eine  von  den  Gesellschaftern  verschiedene  Person;  auch
Dritten  gegenüber  gibt  es  nur  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschafter,  nicht
der  Gesellschaft.  (Wenn  man  von  Verpflichtungen  der  „Gesellschaft"  und  gegen  die
„Gesellschaft"  spricht,  so  ist  „Gesellschaft"  nur  ein  abgekürzter  Ausdruck  für  die  Personen ¬
  der  Gesellschafter.)  Anders  bei  der  Aktiengesellschaft  und  theilweise  bei  der
offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft,  s.  u.  §§.  68  Rote  2  u.  72  Rote  4.
13  wobei  Jeder  von  ihnen  für  jedes  Verschulden  (s.  übrigens  Note  14)
haftet;  wird  ihm  die  Leistung  durch  Zufall  unmöglich,  so  braucht  er  keinen  Ersatz
zu  leisten,  kann  aber  auch  nicht  verlangen,  daß  die  Anderen  ihm  Beiträge  liefern,
außer  der  Zufall  wäre  erst  eingetreten,  nachdem  er  die  Lieferung  bereits  angeboten ¬
  hatte.
14  culpa  levis  in  concreto.  Landrecht  II.  6  h.  i.  §.  8  vgl.  H.G.B.  Art.  94,
deshalb  sagen  auch  die  Römischen  Rechtsquellen  bald:  der  Gesellschafter  haftet  für
jedes  Verschulden,  bald:  „er  haftet  nur  für  die  diligentia  quam  quis  suis."  Der
Unterschied  liegt  in  der  Beweislast,  er  haftet  zunächst  für  jedes  Verschulden,  wird
aber  frei,  wenn  er  beweist,  daß  ihm  solche  Verstöße  auch  in  seinen  eigenen  Sachen
zu  passiren  pflegen.
13  nebst  Zinsen  vgl.  H.G.B.  Art.  93.
16  War  die  Gesellschaft  lediglich  auf  die  durch  die  einzelnen  Leistungen  zu
bewirkende  Vermögensgemeinschaft,  auf  das  Gemeinschaftlichwerden  von  Vermögens¬
            
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