Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 26 = N.F Bd. 14 (1888))

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Prof. Dr. I. Köhler,

Dünger, soweit er dem Grundstück selbst dienen soll, und das
Streuwerk, kr. 17 h 2 äs act. emt. vend. Daß selbst das
Bleidach des d^xaetdrum ausgenommen wird (kr. 242 § 2
äe vsrd. sign.), zeugt von der Strenge, mit welcher die Römer
hier vorgingen.

IV.
Die Römer haben also zwischen Pertinenzen und Sach-
theilen keine feste Grenze gezogen; sie hatten bei der Gering-
fügigkeit ihres Pertinenzkataloges kein genügendes Interesse
daran. Um so mehr ist dies unsere Aufgabe ; denn daß beides
streng zu scheiden ist, liegt auf der Hand. Der Theil geht in
die Hauptsache auf, er verliert seine Individualität, er hat als
solcher keine rechtliche Stellung mehr, er wird von der recht-
lichen Stellung des Ganzen mitergriffen. Die Pertinenz dagegen
behält ihre selbstständige Sachqualität, sie steht aber zu der
s. g. Hauptsache in einer Beziehung, kraft welcher die rechtlichen
Schicksale dieser andern Sache auch sie ergreifen. Die wichtigen
Einzelerscheinungen, welche sich aus diesen verschiedenen Rechts-
lagen ergeben, werden unten näher ausgeführt werden. Aber
auch ohne näheres Eingehen finden sich solche Unterschiede von
selbst: wird eine Sache Theil einer anderen, so ist sie nicht mehr
Gegenstand des Eigenthums, sie participirt an dem Eigen-
thum der anderen, d. h. der Eigenthümer des Ganzen erwirbt
mit Rechtsnothwendigkeit das Eigenthum am Theile, oder
richtiger gesagt: da er Eigenthum an der Sache hat, besteht
an keinem Theile der Sache ein davon verschiedenes Eigen-
thum, weil der Theil nicht Rechtsobjekt ist, daher auch nicht
Gegenstand eines Sonderrechtes sein kann. Dagegen kann
die Pertinenz, da sie ein vollkommenes Rechtsobjekt ist, Gegen-
stand besonderen Eigenthums und besonderen Besitzes sein und,
wenn sie von dem Rechtsschicksale der Hauptsache ergriffen

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