Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 26 = N.F Bd. 14 (1888))

Zur Lehre von den Pertinenzen.

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Unter dem instrumentum einer Bäckerei können auch die
Bäckerburschen verstanden werden, sofern der Hausherr selbst
die Bäckerei ausübt, denn hier stehen die Burschen zu seinem
Gewerbebetrieb in Beziehung -- anders wenn etwa das Ge-
werbe von den Sclaven betrieben würde, indem der Haus-
vater ihnen den Verdienst als peculium ließe, und dieselben
etwa lediglich eine periodische Pauschalsumme an den Hausvater
ablieferten (vgl. fr. 18 § 4, fr. 19 § 1 instr. leg.): hier führen
die Herrn pistores selbst das Gewerbe, sie gehören daher nicht
zur Ausstattung des hausväterlichen Gewerbes, nicht zur Aus-
stattung des hausväterlichen Gewerbeetablisiements ; vgl. fr. 18 § 1
de instr. leg. (cf. fr. 18 § 4 eod.) Auch von dem instru-
mentum einer Schmiedestätte (taberna, ferraria) ist die
Rede, fr. 88 § 3 de leg. II 88); au<$ von dem instru-
mentum einer Figlin — zur Figlin gehören auch die daselbst
beschäftigten Sclaven, sofern in dieser Beschäftigung ihre haupt-
sächliche Thätigkeit liegt, fr. 25 § 1 de instr. leg. — was
um so öfter der Fall gewesen ist, als ja häufig die Back-
steine mit dem Namen des arbeitenden Sclaven gestempelt
wurden ^»).
Von geringerer Bedeutung sind die Stellen, welche nicht
von der Ausrüstung eines Etablissements, sondern eines Ge-
werbes oder eines Gewerbemannes sprechen. Zwar ist auch
hier die Ausrüstungseigenschaft von Bedeutung, aber sie kann
nicht analog herangezogen werden für unseren heutigen Per-

tabernae cauponiae bedeutet. Dagegen werden unter der taberna instructa
die Arbeitssklaven mitverstanden, kr. 15 pr. de instr. leg., kr. 185 de
verb. sign.
28) Ueber taberna purpuraria vgl. fr. 91 § 2 leg. 111.
29) Vgl. hierüber mein Recht des Markenschutzes S. »6 f. und die
Schrift von Dressel, Untersuchungen über die Chronologie der Ziegel-
stempel der gens Domitia.
XXVI. N. F. XIV.

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