Metadaten : Breit, James: ¬Das Vinkulationsgeschäft (Die Lombardierung rollender Güter)

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Bankier  dem  Importeur  zuliebe  nicht  zugemutet  werden,
dem
vermögenslosen  Händler  ungedeckten  Kredit  zu  gewähren.
Und
so  bleibt  denn  die  Verpfändung  des  einzigen  Gutes,  das  der  Exporteur -
  besitzt,  also  der  verkauften  Ware,  als  der  einzige  Weg
übrig,  der  den  Import  aus  jenen  kapitalarmen  Gegenden  überhaupt -
  ermöglicht.  Wollen  daher  die  deutschen  Kaufleute  aus
Galizien,  Russland  und  Rumänien  importieren  und  nicht  dem
Exporteur  mit  dem  eigenen  Kapital  aushelfen,  so  müssen  sie
sich  mit  der  Vinkulation  abfinden.
Somit  ist  die  Vinkulationsform  immer  noch
die  dem  Importeur  günstigste  Form  des  Importhandels. -
  Vorausgesetzt  natürlich,  dass  wirklich  der  Kauf
mit  einem  kapitalschwachen  Exporteur  geschlossen  ist,
wie  dies  ja  die  Regel  ist.
Gewiss  hat  nun  die  Vinkulationsform  an  sich  schon  für
den  Importeur  erhebliche  Unzuträglichkeiten  im  Gefolge.  Es
drängt  sich  in  das  geschlossene  Vertragsverhältnis  zwischen
Käufer  und  Verkäufer  eine  dritte  Person  ein,  die  nicht  lediglich -
  als  Vertreter  des  Verkäufers  auftritt,  sondern  eigene  Rechte
an  der  Kaufsache  geltend  macht.  Sie  respektiert  Gegenansprüche ¬
  und  Minderungsansprüche  des  Käufers  nicht  und  fordert
gegen  Aushändigung  der  Ware  die  volle  Zahlung  ihres  Vorschusses. -
  Dadurch  kann  der  Käufer  natürlich  zu  Schaden
kommen,  da  ihm  die  Möglichkeit  genommen  wird,  durch  Kürzungen -
  am  Kaufpreise  zu  seinem  Gelde  zu  kommen.
Aber  dieser  Umstand  kann  an  der  wirtschaftlichen  Unentbehrlichkeit -
  des  Vinkulationsgeschäfts  nichts  ändern.  Das
Eingreifen  der  Bank  ermöglicht  dem  Importeur  erst  den  Bezug
aus  dem  Auslande  —  es  ist  selbstverständlich,  dass  ihre  dinglichen -
  Rechte  an  der  Ware  seinen  obligatorischen  Ansprüchen
vorgehen  und  dass  der  Importeur  nicht  den  Schaden  auf  ihn
abwälzen  kann.  Esist  daher  eine  vollkommenirrige
Ansicht,  wenn  bisweilen  in  Urteilen  der  unteren
Instanzen  die  Vinkulation  als  ein  Verstoss  gegen
die  guten  Sitten  hingestellt  wird.  Sie  mag
gemessen ¬
  mit  unseren  westeuropäischen  Anschauungen  —  als
System  eine  bedauerliche  Erscheinung  im  Wirtschaftsleben
sein,  sie  mag  nach  nationalökonomischen  Lehrsätzen  eine  Ueberspannung -
  des  Kredites  bedeuten  und  es  darf  angenommen
            
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