Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 26 = N.F Bd. 14 (1888))

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Prof. Dr. I. Köhler,

dauernder kultureller Benutzung garantirt, die Trennung da-
gegen zur Lösung des nöthigen organischen Zusammenhanges
und damit zur Zerstörung des betreffenden Kulturkreises führt.
Wir sprachen von der Produktion. Sollte nicht auch
auf andern gewerblichen Gebieten eine gleiche organische Zu-
sammengehörigkeit obwalten, so daß auch hier das Recht die
Einheit wahrte und gegen Zerstörung schützte? Die Frage
ist insbesondere aufgetaucht bezüglich der Hoteleinrichtungen,
und gerade hier wäre diese Kategorie von großem Gewichte.
Jedoch muß auch vor einer zu großen Ausbreitung des Be-
griffes gewarnt werden. Bei der Produktion handelt es sich
zumeist um Geräthschasten, welche schon durch die Art ihrer
Beschaffenheit mehr oder minder für die Zweckbestimmung als
prädestinirt erscheinen, während bei einem Hotel eine Unzahl
von Dingen in Betracht kommen, welche zugleich anderen
Zwecken dienen können und mit dem Hotel nur in mehr loser
Verbindung stehen — man denke an das Speisegeschirr, an
die Hotelwäsche — eine Ausdehnung des Pertinenzbegriffes,
ohne Beschränkung, auf ein ganzes Hotelinventar könnte an
der Unbestimmtheit oder vielmehr an der Vielheit der mög-
lichen Zwecke scheitern. Noch weniger dürfte der Pertinenz-
begriff auf den Hausrath, auf die Hauseinrichtung bezogen
werden — dem widerspräche der Individualismus der Haus-
einrichtung — denn in der Wohnung und ihrer Ausstattung
spiegelt sich die Individualität — dem widerspräche auch die
vielseitige Verwendbarkeit und vielseitige Combinirbarkeit der
einzelnen Wohnungsstücke, — doch darüber ist im Folgenden
eingehender zu handeln.
Der Charakter der Pertinenzqualität ist daher der einer
sachenrechtlichen Beziehung; die Anschauung, welche alles in
den wirklichen oder präsumtiven Jndividualwillen stellt, ist
verfehlt. Sie muß um so mehr zurückgewiesen werden, als

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