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VI. Territorialrecht.
zeitig ist für Weimar, Rudolstadt und Sonders-
hausen eine übereinstimmende Gebührentaxe
erschienen. Schon nach einem dreijährigen
Zeiträume hielt man indessen die gesammelten
Erfahrungen tür reif zu einem Abschlüsse. Zu-
nächst drängte freilich die Nothvvendigkeit, po-
litische und Pressgesetzübertretungen nicht mehr
als solche, sondern nur dann, wenn sie das
Strafmaass für Verbrechen erreichten, dem Ge-
schwornengerichte zu überlassen. Aus diesen
Erwägungen entsprang 1853 ein Entwurf zur
Abänderung beider Gesetze, der, nachdem er
mehrfach24) kritisch beleuchtet worden und in
den weimarischen Landtagsverhandlungen 25) auf
grosse Schwierigkeiten gestossen war, 1854 in
allen drei Staaten übereinstimmend mit nicht
sehr wesentlichen Aenderungen zum Gesetze
erhoben wurde. Volleres Referat4 und Recht-
fertigung desselben26) ist bereits zum Gemein-
gute geworden oder doch so allgemein zugäng-
lich, dass wir uns hier füglich eines näheren
Eingehens überheben können. Nur so viel sei
erwähnt, dass das Mandatsverfahren sich als
eine nützliche Abkürzung und wesentliche Ge-
schäftserleichterung der Gerichte bewährt hat.
In Rudolstadt hat das schon unter X. am
Schlüsse erwähnte Gesetz von 1854 auch ein
angemessenes Verfahren für Militärstrafsachen
in der Art eingeführt, dass mit der Untersu-
chung von Amtswegen ohne Staatsanwalt von
den Militärgerichten vorgeschritten wird. So
ist dort ein Zustand der Gesetzlosigkeit und
Willkür beseitigt, der in Sondershausen noch
besteht.
XII. Kirchenrecht. Die gleich Anfangs
unvollständigen, dem 17ten Jahrhunderte ange-
hörigen Kirchenordnungen27) passen nicht mehr
für unsere Zeit und sind theils deshalb, theils
weil sie sich nur in den Händen Weniger be-
finden, fast ganz ausser Gebrauch gekommen.
Man ist daher fast immer genöthigt, auf das
gemeine protestantische Kirchenrecht zu recur-
riren. Je mehr es aber demselben an einer
ausreichenden, allgemein gültigen und fortge-
bildeten positiven Grundlage fehlt, und je mehr
es darum genöthigt ist, aus der schwankenden
Natur der Sache zu argumentiren, desto drin-
gender ist die Aufgabe der Gesetzgebung, bald
für eine erschöpfende, feste Abhülfe zu sorgen.
Busch in den angezogenen Jahrbüchern Th. 6. 8. 310
—326, 353—375. geliefert.
24) von Schwarze in den angeführten Jahrbüchern
Bä. 8. 8. 278—310 und von Müller in seinen kritischen
Bemerkungen über den Gesetzentwurf zur Abänderung
der thüringischen Slrafprocessordnung unter Benutzung
der neuern deutschen Strafgesetzgebungen. Jena 1853.
25) Miltermaier im Archive des Criminalrcchts.
Jahrgang 1854. 8. 121 u. 122.
26) In den voh Schlelter fortgesetzten Hilzig’schen
Annalen des Criminalrcchts. Neue Folge. XLII. Bd.
H. 2. Jahrgang 1855. Monat August. 8. 101—138.
27) von Hellbach a. a. 0. Einl. 8. IX—XI.
Zwar ist es anerkennenswerth, dass die evan-
gelisch - lutherische Kirche in neuerer Zeit, in
Rudolstadt und Sondershausen 1850, wieder für
rein geistliche, dogmatische und liturgische An-
gelegenheiten nach Weimar’s Vorgänge eine
eigne, collegialisch und zwar verwaltend aus
Geistlichen gebildete und unmittelbar unter dem
Fürsten als uneingeschränktem summus epicopus
stehende Behörde, den Kirchenrath, gewonnen
hat; allein sonst ist doch bisher auf diesem
Gebiete nur. erst wenig gethan worden, wenn
man von dem in Sündershausen 1809 und 1826
genau geordneten Rechnungswesen und von ei-
ner daselbst lfc04 erlassenen Kirchenstuhlord-
nung absieht. Denn ausserdem verdienen in
Bezug auf diesen Staat nur etwa folgende Ver-
ordnungen erwähnt zu werden: über die Feier-
lichkeit bei Einführung eines Seelsorgers (1838),
eine Candidatenordnung von 1840, der sich ein
Rudolstädtisches Gesetz von 1853 anschliesst,
über die Abendmahlsfeier und über Kirchenvi-
sitationen (1840), über die Zeit der Taufe (1842),
über die durch Anstellung und Translocation
der Geistlichen und Schullehrer entstehenden
Kosten (1844), über die Vollziehung der Trauung
(1844), über die beim Amtswechsel oder beim
Ableben von Geistlichen zwischen seinen Hin-
terbliebenen und dem Amtsnachfolger in Bezug
auf die Besoldungsbestandtheile vorzunehmende
Auseinandersetzung (1845) und eine gut durch-
dachte Instruction für die Specialsuperintenden-
ten (1850). Wenn auch der Zahl nach weni-
gere, hat doch Rudolstadt einflussreichere Ge-
setze erlassen. Wir rechnen .dahin die Be-
stimmungen über die gegen Geistliche auszu-
übende Disciplin (1853), über die Bildung und
den Geschäftskreis von Kirchen- und Schul-
vorständen (1854) und über die Feier der Sonn-,
Fest- und Busstage (1855). In demselben Jahre
hat der Landtag von Sondershausen dringend
auf baldige Erlassung auch eines Sabbathsedicts
angetragen und die Regierung erklärt, hierauf
„mit Freuden“ eingehen zu wollen. Und aller-
dings haben sich die ältern desfallsigen Verord-
nungen theils überlebt, theils werden sie nicht
mehr gehandhabt — Erscheinungen, die freilich
dafür sprechen dürflen, dass die nicht mehr
vom Volksbewusstsein getragenen Gesetze ent-
weder gleich Anfangs keine Lebenskraft hatten
oder doch dieselbe bald wieder verloren haben.
Ein bloss äusserer Zwang auf diesem Gebiete
kann nur widerwilligen Gehorsam und wird
noch häufiger hässliche Heuchelei erzeugen.
Kirchlicher Sinn und wahre Religiosität wächst
und gedeiht nur von Innen heraus durch freie
Ueberzeugung.
XIII. Schulwesen. Höchst erfreulich und
bedeutend sind die Anstrengungen und Opfer
Sondershausens für Hebung des Lehrerstandes:
denn nachdem schon 1836 die „Emancipalion
der Schule von der Kirche" ausgesprochen wor-
den war, wurde 1850 fiir eine angemessene
Erhöhung der Besoldung der Lehrer, rücksicht-