Wiederaufnahme des Verfahrens. § 120. Gemeinsame Voraussetzungen. 781
vorher keinesfalls beginnen kann und erwägt man insbes. den Wortlant
des § 541 Abs. 1 („rechtskräftiges Endurtheil"), so folgt, daß „das
Urtheil", von dessen Zustellung in EPO. § 549 Abs. 3 die Rede ist,
nur das rechtskräftige Urtheil sein kann.
Im Einzelnen ergeben sich nun für die Nichtigkeitsklage wegen
mangelnder Vertretung folgende Konsequenzen:
1) Ist das Urtheil in der Revisionsinstanz oder in der Berufungsinstanz ¬
von einem Landgerichte oder beim Mangel der Revisionssumme ¬
von einem Oberlandesgerichte erlassen, oder ist es ein den
Einspruch verwerfendes Versäumnißurtheil irgend einer Instanz, so
tritt die Rechtskraft mit der Verkündung ein.
Die Nothfrist für die Nichtigkeitsklage beginnt mit der Zustellung ¬
dieses Urtheils an die Partei, welche nicht vertreten war
oder an ihren gesetzlichen Vertreter.
2) In allen anderen Fällen tritt die Rechtskraft des Urtheils erst ein,
wenn es der nicht vertretenen Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter ¬
bezw. von ihr oder ihrem gesetzlichen Vertreter dem Prozeßgegner ¬
zugestellt und von dieser Zustellung an die Rechtsmittelbezw. ¬
die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Die Zustellung an den falsus procurator oder auf dessen Betrieb ¬
an den Prozeßgegner ist rechtlich ohne Bedeutung. Sie ist
keine Zustellung. Denn die Zustellung setzt einerseits voraus,
daß sie im Auftrage der Partei geschieht,
CPO. §§ 152—154
anderseits, daß der Prozeßvertreter, an den sie geschieht, von der
vertretenen Partei als Prozeßbevollmächtigter bestellt sei.
CPO. § 162. — A. M. v. Kries a. a. O. S. 486 ff. — Seuffert
a. a. O.
So lange nun die Rechtsmittelfrist noch läuft, kann die unvertretene ¬
Partei das zulässige Rechtsmittel erheben. Ist aber diese
Frist versäumt, so beginnt nun die Nichtigkeitsklage zulässig zu
werden. Sie kann erhoben werden, auch bevor eine weitere Zustellung ¬
erfolgt ist. Soll aber die Nothfrist für die Nichtigkeitsklage ¬
in Lauf gesetzt werden, so ist nun nochmalige Zustellung des
rechtskräftig gewordenen Urtheils an die nicht vertretene
Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter erforderlich.
CPO. § 549 Abs. 3.
3) In allen Fällen genügt für den Beginn der Nothfrist die Zustellung. ¬
Erlangung der Kenntniß von dem Nichtigkeitsgrunde