Metadaten : Hellmann, Friedrich: Lehrbuch des deutschen Civilprozeßrechtes für den akademischen und praktischen Gebrauch

Wiederaufnahme  des  Verfahrens.  §  120.  Gemeinsame  Voraussetzungen.  781
vorher  keinesfalls  beginnen  kann  und  erwägt  man  insbes.  den  Wortlant
des  §  541  Abs.  1  („rechtskräftiges  Endurtheil"),  so  folgt,  daß  „das
Urtheil",  von  dessen  Zustellung  in  EPO.  §  549  Abs.  3  die  Rede  ist,
nur  das  rechtskräftige  Urtheil  sein  kann.
Im  Einzelnen  ergeben  sich  nun  für  die  Nichtigkeitsklage  wegen
mangelnder  Vertretung  folgende  Konsequenzen:
1)  Ist  das  Urtheil  in  der  Revisionsinstanz  oder  in  der  Berufungsinstanz ¬
  von  einem  Landgerichte  oder  beim  Mangel  der  Revisionssumme ¬
  von  einem  Oberlandesgerichte  erlassen,  oder  ist  es  ein  den
Einspruch  verwerfendes  Versäumnißurtheil  irgend  einer  Instanz,  so
tritt  die  Rechtskraft  mit  der  Verkündung  ein.
Die  Nothfrist  für  die  Nichtigkeitsklage  beginnt  mit  der  Zustellung ¬
  dieses  Urtheils  an  die  Partei,  welche  nicht  vertreten  war
oder  an  ihren  gesetzlichen  Vertreter.
2)  In  allen  anderen  Fällen  tritt  die  Rechtskraft  des  Urtheils  erst  ein,
wenn  es  der  nicht  vertretenen  Partei  oder  ihrem  gesetzlichen  Vertreter ¬
  bezw.  von  ihr  oder  ihrem  gesetzlichen  Vertreter  dem  Prozeßgegner ¬
  zugestellt  und  von  dieser  Zustellung  an  die  Rechtsmittelbezw. ¬
  die  Einspruchsfrist  abgelaufen  ist.
Die  Zustellung  an  den  falsus  procurator  oder  auf  dessen  Betrieb ¬
  an  den  Prozeßgegner  ist  rechtlich  ohne  Bedeutung.  Sie  ist
keine  Zustellung.  Denn  die  Zustellung  setzt  einerseits  voraus,
daß  sie  im  Auftrage  der  Partei  geschieht,
CPO.  §§  152—154
anderseits,  daß  der  Prozeßvertreter,  an  den  sie  geschieht,  von  der
vertretenen  Partei  als  Prozeßbevollmächtigter  bestellt  sei.
CPO.  §  162.  —  A.  M.  v.  Kries  a.  a.  O.  S.  486  ff.  —  Seuffert
a.  a.  O.
So  lange  nun  die  Rechtsmittelfrist  noch  läuft,  kann  die  unvertretene ¬
  Partei  das  zulässige  Rechtsmittel  erheben.  Ist  aber  diese
Frist  versäumt,  so  beginnt  nun  die  Nichtigkeitsklage  zulässig  zu
werden.  Sie  kann  erhoben  werden,  auch  bevor  eine  weitere  Zustellung ¬
  erfolgt  ist.  Soll  aber  die  Nothfrist  für  die  Nichtigkeitsklage ¬
  in  Lauf  gesetzt  werden,  so  ist  nun  nochmalige  Zustellung  des
rechtskräftig  gewordenen  Urtheils  an  die  nicht  vertretene
Partei  oder  ihren  gesetzlichen  Vertreter  erforderlich.
CPO.  §  549  Abs.  3.
3)  In  allen  Fällen  genügt  für  den  Beginn  der  Nothfrist  die  Zustellung. ¬
  Erlangung  der  Kenntniß  von  dem  Nichtigkeitsgrunde
            
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