Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
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4. Einschränkungen der Übertragbarkeit. Nach
heutigem Recht gilt die freie Übertragbarkeit der Forderungen
als Regel 85. Allein ein Wesensmerkmal der Forderungen ist sie
nicht. Vielmehr gibt es zahlreiche Forderungen, die unübertragbar ¬
oder nur beschränkt übertragbar sind.
a. Unübertragbar sind Forderungen, deren Übertragung gesetzlich -
verboten ist.
Von besonderer Wichtigkeit ist das allgemeine Verbot der
Übertragung unpfändbarer Forderungen 86. Insoweit eine Forderung, -
weil die geschuldete Leistung der Lebensnotdurft des
Gläubigers dient, dem Zugriff Dritter entzogen ist, wird sie auch
vor der Trennung von der Person des Gläubigers durch dessen
eigne rechtsgeschäftliche Verfügung geschützt. Dabei handelt es
sich um eine im öffentlichen Interesse errichtete Schranke der
Vertragsfreiheit. Die Abtretung ist daher nichtig. Hieran kann
auch die Zustimmung des Schuldners nichts ändern 3'
Daneben begegnen spezielle Übertragungsverbote. So sind
die Ansprüche auf Ersatzleistung wegen eines immateriellen Schadens
85 Das römische Verbot der Zession rechtshängiger Forderungen, das
schon durch viele Partikularrechte beseitigt war und auch in der gemeinrechtlichen -
Praxis vielfach nicht durchgeführt oder beschränkt wurde, ist
bereits durch die Z.Pr.O. § 263 (jetzt 265) allgemein aufgehoben; vgl. StobbeLehmann -
§ 226 Anm. 48—50, Dernburg § 136 (137) IV, Hellwig, Rechts
kraft S. 153 ff., Lippmann, Jahrb. f. D. XLV 391 ff. — Auch das römische
Verbot der Zession an einen potentior mit seinen deutschrechtlichen Aus
strahlungen (vgl. oben Bd. I 441 Anm. 27) ist seit lange veraltet und heute
völlig beseitigt; vgl. Windscheid-Kipp § 336 Z. 2a, Stobbe-Lehmann
§ 226 Z. 6 a.
86 B.G.B. § 400. Im bisherigen Recht war ein derartiger allgemeiner Satz
VV
nicht anerkannt; R.Ger. IV Nr. 42, Seuff. XXXVIII Nr. 17. Darum findet sich
in manchen älteren Reichsgesetzen die Unübertragbarkeit neben der Unpfänd
barkeit besonders ausgesprochen. So im R.G. v. 21. Juli 1869 § 2, im Reichs
beamtenges. § 6, im Reichsmilitärges. § 45, im Hilfskassenges. § 45. Ebense
aber in R.V.O. § 119 u. 1325 u. Angest.V.G. § 93, weil hier die Übertragung
ausnahmsweise mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes (oder Renten
ausschusses) in Fällen, in denen die Pfändung unzulässig ist, stattfinden kann;
vgl. auch Angest.V.G. § 371. Die Übertragbarkeit der Ansprüche der Beamten.
Geistlichen, öffentlichen Lehrer und ihrer Hinterbliebenen auf Besoldung.
Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld kann nach E.G. Art. 81
landesrechtlich in weiterem Umfange, als sich schon aus Z.Pr.O. § 850 ergibt,
beschränkt werden. — Darüber, dass umgekehrt unübertragbare Forderungen
der Regel nach auch unpfändbar sind, vgl. oben Bd. II 1008.
8’ Für den Arbeits- und Dienstlohn ist dies im R.G. v. 21. Juni 1869 § 2
besonders ausgesprochen.