Metadaten : Deutsches Privatrecht (3)

Erstes  Kapitel.  Schuldverhältnisse  überhaupt.
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4.  Einschränkungen  der  Übertragbarkeit.  Nach
heutigem  Recht  gilt  die  freie  Übertragbarkeit  der  Forderungen
als  Regel  85.  Allein  ein  Wesensmerkmal  der  Forderungen  ist  sie
nicht.  Vielmehr  gibt  es  zahlreiche  Forderungen,  die  unübertragbar ¬
  oder  nur  beschränkt  übertragbar  sind.
a.  Unübertragbar  sind  Forderungen,  deren  Übertragung  gesetzlich -
  verboten  ist.
Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  das  allgemeine  Verbot  der
Übertragung  unpfändbarer  Forderungen  86.  Insoweit  eine  Forderung, -
  weil  die  geschuldete  Leistung  der  Lebensnotdurft  des
Gläubigers  dient,  dem  Zugriff  Dritter  entzogen  ist,  wird  sie  auch
vor  der  Trennung  von  der  Person  des  Gläubigers  durch  dessen
eigne  rechtsgeschäftliche  Verfügung  geschützt.  Dabei  handelt  es
sich  um  eine  im  öffentlichen  Interesse  errichtete  Schranke  der
Vertragsfreiheit.  Die  Abtretung  ist  daher  nichtig.  Hieran  kann
auch  die  Zustimmung  des  Schuldners  nichts  ändern  3'
Daneben  begegnen  spezielle  Übertragungsverbote.  So  sind
die  Ansprüche  auf  Ersatzleistung  wegen  eines  immateriellen  Schadens
85  Das  römische  Verbot  der  Zession  rechtshängiger  Forderungen,  das
schon  durch  viele  Partikularrechte  beseitigt  war  und  auch  in  der  gemeinrechtlichen -
  Praxis  vielfach  nicht  durchgeführt  oder  beschränkt  wurde,  ist
bereits  durch  die  Z.Pr.O.  §  263  (jetzt  265)  allgemein  aufgehoben;  vgl.  StobbeLehmann -
  §  226  Anm.  48—50,  Dernburg  §  136  (137)  IV,  Hellwig,  Rechts
kraft  S.  153  ff.,  Lippmann,  Jahrb.  f.  D.  XLV  391  ff.  —  Auch  das  römische
Verbot  der  Zession  an  einen  potentior  mit  seinen  deutschrechtlichen  Aus
strahlungen  (vgl.  oben  Bd.  I  441  Anm.  27)  ist  seit  lange  veraltet  und  heute
völlig  beseitigt;  vgl.  Windscheid-Kipp  §  336  Z.  2a,  Stobbe-Lehmann
§  226  Z.  6  a.
86  B.G.B.  §  400.  Im  bisherigen  Recht  war  ein  derartiger  allgemeiner  Satz
VV
nicht  anerkannt;  R.Ger.  IV  Nr.  42,  Seuff.  XXXVIII  Nr.  17.  Darum  findet  sich
in  manchen  älteren  Reichsgesetzen  die  Unübertragbarkeit  neben  der  Unpfänd
barkeit  besonders  ausgesprochen.  So  im  R.G.  v.  21.  Juli  1869  §  2,  im  Reichs
beamtenges.  §  6,  im  Reichsmilitärges.  §  45,  im  Hilfskassenges.  §  45.  Ebense
aber  in  R.V.O.  §  119  u.  1325  u.  Angest.V.G.  §  93,  weil  hier  die  Übertragung
ausnahmsweise  mit  Genehmigung  des  Reichsversicherungsamtes  (oder  Renten
ausschusses)  in  Fällen,  in  denen  die  Pfändung  unzulässig  ist,  stattfinden  kann;
vgl.  auch  Angest.V.G.  §  371.  Die  Übertragbarkeit  der  Ansprüche  der  Beamten.
Geistlichen,  öffentlichen  Lehrer  und  ihrer  Hinterbliebenen  auf  Besoldung.
Wartegeld,  Ruhegehalt,  Witwen-  und  Waisengeld  kann  nach  E.G.  Art.  81
landesrechtlich  in  weiterem  Umfange,  als  sich  schon  aus  Z.Pr.O.  §  850  ergibt,
beschränkt  werden.  —  Darüber,  dass  umgekehrt  unübertragbare  Forderungen
der  Regel  nach  auch  unpfändbar  sind,  vgl.  oben  Bd.  II  1008.
8’  Für  den  Arbeits-  und  Dienstlohn  ist  dies  im  R.G.  v.  21.  Juni  1869  §  2
besonders  ausgesprochen.
            
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