Volltext : Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung (Bd. 13 (1870))

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V. Kirchenrecht.

Ausschliessung der Ehescheidung den Dank al-
ler, denen die altchristlichen Grundsätze heilig
sind.
Kurzum der Verf. wiegt sich mit Behagen
in jenen thörichten Ideen, welche das alte und
neue Testament an die Stelle des Landesrechtes
setzen wollen, und jeden Dorfpfarrer als Inter-
preten der Schrift zum Gesetzgeber und Richter
stempeln.
In Bezug auf das Ehescheidungsrecht haben
seine Theorien Unglück über Preussen gebracht.
Nur die Civilehe — für die der Verf. wahrschein-
lich wenig schwärmt, — kann dort noch einen
Ausweg gewähren.
Dem Verf. scheint aber der in Bezug auf
das Scheiderecht in Preussen herrschende un-
glückselige Conflict nicht zu genügen; auch die
Leviratsehe muss noch eliminirt werden.
Wir können unser Urtheil über die Schrift
in dem Satze zusammenfassen, dass sie in Heng-
sten bergs, jetzt Panschers evangelischer
Kirchenzeitung zu stehen verdient. —
Die Fragen des protestantischen Verfassungs-
rechtes sind in neuerer Zeit mit besonderer
Lebhaftigkeit behandelt worden.
Schon die im J. 1866 erfolgte Annexion von
Hannover, Nassau, Churhessen, Schles-
wig-Holstein, Frankfurt musste Veran-
lassung geben, die Stellung dieser Landeskir-
chen zur Preussischen zum Gegenstand wissen-
schaftlicher Untersuchung zu machen.
Ueberwiegend historischer Natur, wenn-
gleich mit deutlicher Verfolgung praktischer
Tendenzen ist das Buch von Mejer, die Grund-
lagen des lutherischen Kirchenregimentes, wel-
ches den bekannten Ansichten des Verf. in ele-
ganter glatter Darstellung die geschichtliche
Unterlage geben soll.
Dagegen widmen sich der Erörterung der
neuerdings aufgetauchten, oben angedeuteten
Rechtsfragen vorzüglich die Schriften von Fabri,
Friedberg, Scheurl, Herrmann, welche
sämmtlich die berechtigten Eigenthümlichkeiten
der einzelnen Landeskirchen wahren wollen,
theilweise (Scheurl) dem Confessionalismus
das Wort reden, theilweise (Fabri, Fried-
berg) eine Neubildung der Provinzialkirchen
anstreben, auf deren Basis eine deutsch - natio-
nale Kirche erwachsen solle. —

Der zuletzt genannten Kategorie von Schrif-
ten gehört auch an:
Bierling, Gesetzgebungsrecht evan-
gel. Landeskirchen im Gebiete der Kir-
chenlehre. Leipzig 1869, welcher seine
schwierigen für die neueren Kirchenfragen so
wesentlichen Untersuchungen in juristisch und
theologisch durchgebildeter Sprache und mit
anerkennenswerther Unparteilichkeit giebt.
Auch auf dem Gebiete des territorialen Kir-
chenrechts herrscht eine erfreuliche Regsam-
keit.
Für Preussen liegt vor: Jacobson, das
evangelische Kirchenrecht des Preus-
sischen Staates, welches eine Fülle von
Material bietet, leider aber das katholische Kir-
chenrecht von der Behandlung ausschliesst.
Ferner die im Nachlasse Richters leider unvol-
lendet vorhandenen, aber schon wegen des Anse-
hens ihres Verfassers bemerkensvverthen Bei-
träge zum Preussischen Kirchenrecht
(Leipzig 1865) und endlich M ei er, das preuss.
gemeine und provinzielle Kirchenrecht (Berlin
1868); dieses zuletzt genannte Buch muss je-
doch den beiden andern gegenüber eher als Rück-
schritt denn als Fortschritt bezeichnet werden,
da es von einer Bearbeitung des Stoffes Ab-
stand nehmend lediglich das Gesetzesmaterial
giebt. Die Anmerkungen des Verf. dazu hätten
ohne Schaden fehlen können.
Für Baden ist zu bemerken: Georg Spohn,
Badisches Staatskirchenrecht (Karlsruhe 1868).
Freilich ist auch dies nur eine Mittheilung sy-
stematisch geordneter Gesetzessteilen. Aber da
das badische Recht noch lange nicht so klar
vor uns liegt, wie das preussische, da hier der
erste Schritt in der wissenschaftlichen Arbeit:
die Zusammenstellung des Materials, noch nicht
gethan ist, so begrüssen wir hier mit Freuden,
was wir bei Meier's preuss. Recht beklagten.
Auch die streitige Bischofswahl in Freiburg
hat eine für Badisches Recht ergiebige Literatur
zu Tage gefördert, aus welcher wir die Schrif-
ten von Herrmann, Schulte, Friedberg
schon deswegen erwähnen, weil sie reiches un-
gedrucktes Material beibringen, die letzteren
beiden auch für Preussen. 48.

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