Inhaltsverzeichnis : Groizard Gómez de la Serna, Alejandro: Tésis: De la necesidad de remover los obstáculos que al desarrollo del derecho punitorio opone el principio de la soberania territorial, y de la conveniencia de dar carácter extraterritorial á las leyes penales en armonia con el ideal del derecho de gentes


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XI. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1906 Nr. 10.

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erheischt wird, noch mit der unveräußerlichen persönlichen
Freiheit des Arbeitnehmers vereinbar ist, als nichtig er-
achten müssen. Das berechtigte Interesse des Klägers er-
schöpft sich hier in der Geheimhaltung etwaiger Fabrikations-
methoden, die bereits durch eine Vertragsstrafe sicher-
gestellt war; darüber hinaus dem Beklagten sein Fort-
kommen zu erschweren, indem man ihm verbot, ein Jahr
lang sich in dem gleichen Geschäftszweige anstellen zu
lassen, fehlte jedes Interesse des Klägers; die Bestimmung
konnte nur bezwecken, sich den Beklagten als geschickten
Arbeiter zu erhalten, der bei Gültigkeit dieser Bestimmung
ganz von dem Kläger abhängig gewesen wäre, ein Inter-
esse, das als schutzfähig nicht anerkannt werden kann. Aber
auch die Freiheit und wirtschaftliche Selbstbetätigung des
Beklagten wurde durch das Verbot, ein Jahr lang in einem
Konkurrenzgeschäft zu arbeiten, weit über das zulässige
Maß eingeschränkt. Durch eine inhaltliche Ermäßigung
des Verbotes würde die Unbilligkeit nicht beseitigt werden.
Für den Bekl. kam nur eine Stellung in Berlin und Vor-
orten in Betracht. Der Bekl. durfte sich sagen, daß alle
Metallwarenfabriken in Berlin Konkurrenzunternehmen des
Klägers seien, zum mindesten alle solche, in denen Gal-
vanisierungsarbeiten ausgeführt würden. Das Verbot, in
einem Konkurrenzunternehmen während eines Jahres eine
Stellung anzunehmen, kam einem Verbot, sich innerhalb
dieser Zeit überhaupt als Galvaniseur zu betätigen, gleich.
Dadurch wurde ihm die Tätigkeit in demjenigen Berufe
verschlossen, in welchem er allein Aussicht auf ein gutes,
ungehindertes Fortkommen hatte; ihm konnte nicht zu-
gemutet werden, während des Sperrjahres wieder zu seinem
früheren Berufe als Fleischergeselle zurückzukehren oder
gar eine Stellung als gewöhnlicher Tagearbeiter zu suchen.
(Urt. 16 U. 6605 v. 6. Nov. 1905.)
2. Strafsachen.
Mitgeteilt vom Senatspräsidenten Lindenberg, Berlin.
Hinterlegte Zeugenentschädigung. § 219
Abs. 2 u. 3 StrPO. — Durch Strafkammerbeschluß sind
die durch Ladung der Zeugen K. und S. erwachsenen
Auslagen der Staatskasse auferlegt. Dieser Beschluß wird
zutreffend dahin ausgelegt, daß die Staatskasse nur die
Kosten zu erstatten hat, die für die Entschädigung, der
Zeugen notwendig waren. Die Ausführung des Beschwerde-
führers, daß, wenn er den Zeugen mehr als diesen Be-
trag dargeboten habe und der höhere Betrag ausgezahlt
sei, die Staatskasse die Wiedereinziehung der überhobenen
Zeugengebühren zu bewirken habe, ist nicht zutreffend.
Das Verfahren über die Behandlung der gemäß § 219
Abs. 2 StrPO. hinterlegten Zeugenentschädigung regelt
sich (in Preußen) nach der Allg. Verf. v. 10. Juni 1891
(JMB1. S. 161). Danach ist eine Vereinnahmung der hinter-
legten Beträge zur Gerichtskasse unstatthaft, ebenso ihre
Behandlung als Kassenasservat oder ihre Annahme zur
vorläufigen Verwahrung. Auch die Aufstellung einer Be-
rechnung der Zeugengebühren durch den Gerichtsschreiber
findet nicht statt, vielmehr sind die „hinterlegten Beträge“
an die Zeugen zu zahlen. Das ist hier geschehen. Wollte
Angekl. eine Ueberhebung an Entschädigungsgeldem durch
die Zeugen vermeiden, so war es seine Sache, vor Ein-
zahlung der Gelder zu prüfen, wieviel die Zeugen zu be-
anspruchen hätten, und nicht mehr einzuzahlen, als nötig
war. (Beschl. 1. W. 32/06 v. 26. Febr. 1906.)
Der Begriff „Verabredungen“ in § 153 GewO,
umfaßt auch Vereinigungen im Sinne des § 152.
= Das Kammergericht hat im Urt. v. 28. Nov. 1898
(Goltdammer, Archiv 46, 371) allerdings die Auffassung
vertreten, eine Verabredung i. S. der §§ 152, 153 setze
voraus, daß in einem bestimmten Falle, in welchem
günstige Lohnbedingungen erlangt werden sollen, be-
stimmte Maßregeln vereinbart worden seien. Für diese
Ansicht scheint zu sprechen, daß § 153 nur „Verab-
redungen“ erwähnt, während § 152 „Verabredungen und
Vereinigungen“ betrifft. Das Reichsgericht hat jedoch im
Urt. v. 25. April 1902 (Bd. 35 S. 205) aus der Absicht
des Gesetzgebers und aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift überzeugend entwickelt, daß es sich nur um

eine nicht ganz sorgfältige Redaktion handelt und daß der
Ausdruck Verabredungen in § 153 die in § 152 bezeich-
neten Vereinigungen mit umfassen sollte. Dieser Ansicht
ist der Senat beigetreten. Wie sich aus den Gesetzes-
materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber die Koalitions-
freiheit gewährleisten, einem Koalitionszwange aber ent-
gegentreten, der Terrorismus, wie er im vorliegenden Falle
festgestellt ist, sollte mit Strafe bedroht werden (s. auch
RG. 20 S. 70 — oben — Bd. 30 S. 361, 362, v. Land-
mann, GewO. 4. Aufl. II. S. 503, Reger, Entsch. 22
S. 194). (Urt. 1. S. 97/06 v. 5. März 1906.)
Preußisches Oberverwaltungsgericht.
A. I.—TV. u. VIII. Senat.
Mitget. v. Senatspräsidenten des OV G. Dr. Schultzenstein, Berlin.
Besteuerung der Landmesser. — Nach der
Staatssteuergesetzgebung üben die vereideten Landmesser,
denen nicht das Amt eines unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten übertragen ist, kein Gewerbe, sondern eine
wissenschaftliche Tätigkeit aus, und ihr daraus erzieltes
Einkommen ist ein solches aus „gewinnbringender Be-
schäftigung“. Für die Gemeindesteuergesetzgebung andere
Grundsätze gelten zu lassen, liegt keine Veranlassung vor.
Die Tätigkeit eines vereideten Landmessers kann jedoch
zum Gewerbebetriebe werden, und das ist sie hier ge-
worden. Der Zensit hat mit einem Nichtfachmann eine
offene Handelsgesellschaft errichtet, deren Tätigkeit sowohl
auf landmesserliche Geschäfte als auch auf Grundstücks-
verkäufe, Parzellierungen usw. gerichtet ist. In dieser
Gesellschaft vereinigen sich also fachmännische und andere
Tätigkeit zu einem Ganzen, und zwar zu einer fortgesetzten,
auf Gewinn gerichteten, selbständigen, berufsmäßigen und
erlaubten Arbeitstätigkeit, welche sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehre darstellt. Die Tätig-
keit des Landmessers und des Gewerbetreibenden sind in-
einander aufgegangen und treten nach außen als eine ein-
heitliche gewerbliche Tätigkeit in die Erscheinung. Ihr
gewerblicher Charakter geht auch nicht dadurch verloren,
daß der eine Gesellschafter vielleicht nur diesen, der an-
dere nur jenen Teil der Geschäfte übernommen hat, daß
also das Arbeitsgebiet materiell unter den Gesellschaftern
geteilt ist. Eine solche Teilung ist bei größeren gewerb-
lichen Unternehmungen nicht zu umgehen, ohne daß da-
durch der Charakter des Ganzen verändert wird. Muß
hiernach das Einkommen des Zensiten aus seiner Be-
teiligung an der offenen Handelsgesellschaft als aus Ge-
werbebetrieb fließend angesehen werden, so war es gemäß
§ 33 Nr. 2 des Kommunalabgabenges. der Betriebs-
gemeinde zur Besteuerung zu überweisen. (Urt. II. 2043
v. 1. Dez. 1905.)
Legitimation zur Klageerheb ung; Beteili-
gung. = Für alle Gebiete des Verwaltungsrechts ist
im allgemeinen der Grundsatz als maßgebend 'anzu-
erkennen, daß Beamte, deren persönliches Interesse durch
eine Amtshandlung wesentlich betroffen wird, sich der
Beteiligung an solcher zu enthalten haben. Auch handelt
es sich um eine persönliche Beteiligung des Beamten bei
der Sache nicht nur da, wo auf seiner Seite ein ver-
mögensrechtliches Interesse an der Amtshandlung ob-
waltet, sondern auch schon in dem Falle, wenn zwischen
ihm und der beteiligten Privatperson eine Freundschaft
von der Art besteht, daß die Unbefangenheit des Beamten
gegenüber der Frage, ob die Amtshandlung vorzunehmen
ist, nicht mehr als voll gesichert gelten kann. Dieser
Grundsatz muß im vorliegenden Falle um so mehr zur An-
wendung gelangen, als es nach § 53 der Reichsgewerbeordn,
in Verbindung mit § 19 des Zuständigkeitsges. zunächst
von dem Ermessen der Ortspolizeibehörde abhängt, ob
im Einzelfalle gegen einen bestimmten Schankwirt die
Klage auf Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe der
Schankwirtschaft erhoben werden soll oder nicht. Darüber,
wie dieses Ermessen zu üben, können, was keiner weiteren
Ausführung bedarf, verschiedene Auffassungen bestehen.
Wo nun die Verhältnisse objektiv so liegen, daß der
Schankwirt mit Recht annehmen kann, die den Polizei-
verwalter zur Erhebung der Klage auf Konzessions-

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XI. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1906 Nr. 10.

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erheischt wird, noch mit der unveräußerlichen persönlichen
Freiheit des Arbeitnehmers vereinbar ist, als nichtig er-
achten müssen. Das berechtigte Interesse des Klägers er-
schöpft sich hier in der Geheimhaltung etwaiger Fabrikations-
methoden, die bereits durch eine Vertragsstrafe sicher-
gestellt war; darüber hinaus dem Beklagten sein Fort-
kommen zu erschweren, indem man ihm verbot, ein Jahr
lang sich in dem gleichen Geschäftszweige anstellen zu
lassen, fehlte jedes Interesse des Klägers; die Bestimmung
konnte nur bezwecken, sich den Beklagten als geschickten
Arbeiter zu erhalten, der bei Gültigkeit dieser Bestimmung
ganz von dem Kläger abhängig gewesen wäre, ein Inter-
esse, das als schutzfähig nicht anerkannt werden kann. Aber
auch die Freiheit und wirtschaftliche Selbstbetätigung des
Beklagten wurde durch das Verbot, ein Jahr lang in einem
Konkurrenzgeschäft zu arbeiten, weit über das zulässige
Maß eingeschränkt. Durch eine inhaltliche Ermäßigung
des Verbotes würde die Unbilligkeit nicht beseitigt werden.
Für den Bekl. kam nur eine Stellung in Berlin und Vor-
orten in Betracht. Der Bekl. durfte sich sagen, daß alle
Metallwarenfabriken in Berlin Konkurrenzunternehmen des
Klägers seien, zum mindesten alle solche, in denen Gal-
vanisierungsarbeiten ausgeführt würden. Das Verbot, in
einem Konkurrenzunternehmen während eines Jahres eine
Stellung anzunehmen, kam einem Verbot, sich innerhalb
dieser Zeit überhaupt als Galvaniseur zu betätigen, gleich.
Dadurch wurde ihm die Tätigkeit in demjenigen Berufe
verschlossen, in welchem er allein Aussicht auf ein gutes,
ungehindertes Fortkommen hatte; ihm konnte nicht zu-
gemutet werden, während des Sperrjahres wieder zu seinem
früheren Berufe als Fleischergeselle zurückzukehren oder
gar eine Stellung als gewöhnlicher Tagearbeiter zu suchen.
(Urt. 16 U. 6605 v. 6. Nov. 1905.)
2. Strafsachen.
Mitgeteilt vom Senatspräsidenten Lindenberg, Berlin.
Hinterlegte Zeugenentschädigung. § 219
Abs. 2 u. 3 StrPO. — Durch Strafkammerbeschluß sind
die durch Ladung der Zeugen K. und S. erwachsenen
Auslagen der Staatskasse auferlegt. Dieser Beschluß wird
zutreffend dahin ausgelegt, daß die Staatskasse nur die
Kosten zu erstatten hat, die für die Entschädigung, der
Zeugen notwendig waren. Die Ausführung des Beschwerde-
führers, daß, wenn er den Zeugen mehr als diesen Be-
trag dargeboten habe und der höhere Betrag ausgezahlt
sei, die Staatskasse die Wiedereinziehung der überhobenen
Zeugengebühren zu bewirken habe, ist nicht zutreffend.
Das Verfahren über die Behandlung der gemäß § 219
Abs. 2 StrPO. hinterlegten Zeugenentschädigung regelt
sich (in Preußen) nach der Allg. Verf. v. 10. Juni 1891
(JMB1. S. 161). Danach ist eine Vereinnahmung der hinter-
legten Beträge zur Gerichtskasse unstatthaft, ebenso ihre
Behandlung als Kassenasservat oder ihre Annahme zur
vorläufigen Verwahrung. Auch die Aufstellung einer Be-
rechnung der Zeugengebühren durch den Gerichtsschreiber
findet nicht statt, vielmehr sind die „hinterlegten Beträge“
an die Zeugen zu zahlen. Das ist hier geschehen. Wollte
Angekl. eine Ueberhebung an Entschädigungsgeldem durch
die Zeugen vermeiden, so war es seine Sache, vor Ein-
zahlung der Gelder zu prüfen, wieviel die Zeugen zu be-
anspruchen hätten, und nicht mehr einzuzahlen, als nötig
war. (Beschl. 1. W. 32/06 v. 26. Febr. 1906.)
Der Begriff „Verabredungen“ in § 153 GewO,
umfaßt auch Vereinigungen im Sinne des § 152.
= Das Kammergericht hat im Urt. v. 28. Nov. 1898
(Goltdammer, Archiv 46, 371) allerdings die Auffassung
vertreten, eine Verabredung i. S. der §§ 152, 153 setze
voraus, daß in einem bestimmten Falle, in welchem
günstige Lohnbedingungen erlangt werden sollen, be-
stimmte Maßregeln vereinbart worden seien. Für diese
Ansicht scheint zu sprechen, daß § 153 nur „Verab-
redungen“ erwähnt, während § 152 „Verabredungen und
Vereinigungen“ betrifft. Das Reichsgericht hat jedoch im
Urt. v. 25. April 1902 (Bd. 35 S. 205) aus der Absicht
des Gesetzgebers und aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift überzeugend entwickelt, daß es sich nur um

eine nicht ganz sorgfältige Redaktion handelt und daß der
Ausdruck Verabredungen in § 153 die in § 152 bezeich-
neten Vereinigungen mit umfassen sollte. Dieser Ansicht
ist der Senat beigetreten. Wie sich aus den Gesetzes-
materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber die Koalitions-
freiheit gewährleisten, einem Koalitionszwange aber ent-
gegentreten, der Terrorismus, wie er im vorliegenden Falle
festgestellt ist, sollte mit Strafe bedroht werden (s. auch
RG. 20 S. 70 — oben — Bd. 30 S. 361, 362, v. Land-
mann, GewO. 4. Aufl. II. S. 503, Reger, Entsch. 22
S. 194). (Urt. 1. S. 97/06 v. 5. März 1906.)
Preußisches Oberverwaltungsgericht.
A. I.—TV. u. VIII. Senat.
Mitget. v. Senatspräsidenten des OV G. Dr. Schultzenstein, Berlin.
Besteuerung der Landmesser. — Nach der
Staatssteuergesetzgebung üben die vereideten Landmesser,
denen nicht das Amt eines unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten übertragen ist, kein Gewerbe, sondern eine
wissenschaftliche Tätigkeit aus, und ihr daraus erzieltes
Einkommen ist ein solches aus „gewinnbringender Be-
schäftigung“. Für die Gemeindesteuergesetzgebung andere
Grundsätze gelten zu lassen, liegt keine Veranlassung vor.
Die Tätigkeit eines vereideten Landmessers kann jedoch
zum Gewerbebetriebe werden, und das ist sie hier ge-
worden. Der Zensit hat mit einem Nichtfachmann eine
offene Handelsgesellschaft errichtet, deren Tätigkeit sowohl
auf landmesserliche Geschäfte als auch auf Grundstücks-
verkäufe, Parzellierungen usw. gerichtet ist. In dieser
Gesellschaft vereinigen sich also fachmännische und andere
Tätigkeit zu einem Ganzen, und zwar zu einer fortgesetzten,
auf Gewinn gerichteten, selbständigen, berufsmäßigen und
erlaubten Arbeitstätigkeit, welche sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehre darstellt. Die Tätig-
keit des Landmessers und des Gewerbetreibenden sind in-
einander aufgegangen und treten nach außen als eine ein-
heitliche gewerbliche Tätigkeit in die Erscheinung. Ihr
gewerblicher Charakter geht auch nicht dadurch verloren,
daß der eine Gesellschafter vielleicht nur diesen, der an-
dere nur jenen Teil der Geschäfte übernommen hat, daß
also das Arbeitsgebiet materiell unter den Gesellschaftern
geteilt ist. Eine solche Teilung ist bei größeren gewerb-
lichen Unternehmungen nicht zu umgehen, ohne daß da-
durch der Charakter des Ganzen verändert wird. Muß
hiernach das Einkommen des Zensiten aus seiner Be-
teiligung an der offenen Handelsgesellschaft als aus Ge-
werbebetrieb fließend angesehen werden, so war es gemäß
§ 33 Nr. 2 des Kommunalabgabenges. der Betriebs-
gemeinde zur Besteuerung zu überweisen. (Urt. II. 2043
v. 1. Dez. 1905.)
Legitimation zur Klageerheb ung; Beteili-
gung. = Für alle Gebiete des Verwaltungsrechts ist
im allgemeinen der Grundsatz als maßgebend 'anzu-
erkennen, daß Beamte, deren persönliches Interesse durch
eine Amtshandlung wesentlich betroffen wird, sich der
Beteiligung an solcher zu enthalten haben. Auch handelt
es sich um eine persönliche Beteiligung des Beamten bei
der Sache nicht nur da, wo auf seiner Seite ein ver-
mögensrechtliches Interesse an der Amtshandlung ob-
waltet, sondern auch schon in dem Falle, wenn zwischen
ihm und der beteiligten Privatperson eine Freundschaft
von der Art besteht, daß die Unbefangenheit des Beamten
gegenüber der Frage, ob die Amtshandlung vorzunehmen
ist, nicht mehr als voll gesichert gelten kann. Dieser
Grundsatz muß im vorliegenden Falle um so mehr zur An-
wendung gelangen, als es nach § 53 der Reichsgewerbeordn,
in Verbindung mit § 19 des Zuständigkeitsges. zunächst
von dem Ermessen der Ortspolizeibehörde abhängt, ob
im Einzelfalle gegen einen bestimmten Schankwirt die
Klage auf Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe der
Schankwirtschaft erhoben werden soll oder nicht. Darüber,
wie dieses Ermessen zu üben, können, was keiner weiteren
Ausführung bedarf, verschiedene Auffassungen bestehen.
Wo nun die Verhältnisse objektiv so liegen, daß der
Schankwirt mit Recht annehmen kann, die den Polizei-
verwalter zur Erhebung der Klage auf Konzessions-

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