Volltext : Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung (Bd. 4 (1858))

I. Civilrecht.

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Fabrikat und umgekehrt, gebraucht ist. Eben
so wird eine Reihe von synekdochischen Aus-
drücken aufgeführt, in welchen das Genus für
die Species, das Ganze für den Theii, oder
umgekehrt, gesetzt ist. Von der Metapher
sagt der Verf. so wahr als schön: „Ist sie in
der Regel eine wohl überlegte rhetorische Fi-
gur, durch die der Sprechende Witz, Scharfsinn
und Phantasie an den Tag legt, so ist sie auch
sehr oft und besonders im jurislischen Styl eine
Folge von Armulh der Sprache, die mit der
Bildung neuer rechtlicher Verhältnisse nicht
gleichen Schritt hält und aus der Lebendigkeit
und Mannichfaltigkeit des bürgerlichen VerkeHrs
entstehende neue Beziehungen, bisher unbe-
kannte rechtliche Begriffe durch unmittelbare
Vergleichung mit bekannten Beziehungen- und
Begriffen bezeichnet und so aus Noth zur bild-
lichen Sprache wird.“ Im Verfolg werden die
Metaphern in den juristischen Quellen klassifi-
-clrt und mit Beispielen belegt. Die Obliegen-
heit des Auslegers der Metapher gegenüber
wird dahin qualificirt, dass zu untersuchen sei,
wie weit das Bildliche reiche, dass der Sinn
der Metapher zu bestimmen und der Grund des
metaphorischen Ausdrucks festzustellen sei; liegt
letzterer in dem Bestreben, ein weniger be-
kanntes Verhältniss durch bildliche Beiziehung
eines bekannteren deutlich zu machen, so sei
es besonders wichtig, die Grenzen der Abstrac-
tion, welche aus dem Bilde zu machen, genau
zu bestimmen, das Tertium comparationis genau
zu erkennen. Eine Anwendung auf die libertas
praedii ist sehr belehrend. Von der Allegorie
wird schliesslich gesagt, dass sie dem nüchter-
nen juristischen Styl slets fremd geblieben sei.
Nunmehr geht der Verf. über zum symbolischen
Ausdrucke, welcher der alten Rechtssprache
sehr geläufig, in der spätem immer seltner ge-
worden sei; die Gründe hiefür sowie die Aus-
führung über die Symbole sind sehr einleuch-
tend. Den Uebergang vom tropisch-metapho-
rischen Ausdruck zum sinnigen bilden nach dem
Verf. die Vergleichungen. Sie werden entweder
durch Partikeln (tanquam, veluti, ad exemplum
etc. etc.) oder durch die ganze Phrasenbildung
erkannt. Für beides Beispiele. Das Wesen des
sinnigen Ausdrucks findet der Verf. darin, dass
er zum Denken und zu Schlussfolgerungen an-
regt, ohne letztere selbst zu machen. Seine
Spitze erhalte er in den Parömien und Regeln.
Oio Ausführung über die Sprichwörter sowohl
ues gemeinen Lebens, die in den Quellen be-
nutzt werden, als über die eigentliehen Rechts-
spnchwörter, gehört zum Besten in dem ganzen
Werke. Die Verschiedenheit der Rechtssprich-
wörter und der Regulae juris wird präcis be-
stimmt: „Das Sprichwort ist Gemeinwort, die
Regula ist Product der wissenschaftlichen Tä-
tigkeit/' Dabei wird auf das Commenticium jus
eingegangen und die historische Entwicklung
besprochen. Weiter verbreitet sich die Aus-
führung des sinnigen Ausdrucks über die Pro-

sopopoie, die Ironie, die fragende Darstellung.
Sodann folgen Ausführungen über die in den
juristischen Quellen vorkommenden Pioke (das
Wortspiel), die Hyperbeln, Emphasen, Pleonas-
men und Annominationen.
Den Schluss machen die Eigentümlichkeiten
des juristischen Styls in der Satzgliederung; der
Verf. erwähnt den Parallelismus der Satzglieder,
indem häufig in einem folgenden Salze das aus-
gedrückt wird, was schon im vorhergehenden
gesagt ist, sei es affirmativ, sei es durch Ne-
gation des Gegenteils, bald zum Zwecke grös-
serer Deutlichkeit, bald zu dem Zwecke, einen
materiellen Gegensatz auszudrücken. Häufig
verhalten sich beide Sätze auch so zu einander,
dass das Allgemeine des einen in dem andern
specialisirt wird, oder sie stehen zu einander
im Causalnexus, oder der Nachsatz bildet eine
Verstärkung des Vordersatzes. Endlich erwähnt
der Verf. noch Fälle der Epanorthosis.
Sollen wir nun schliesslich unser Gesammt-
urtheil über das besprochene Werk abgeben, so
ist dasselbe eigentlich schon aus unserer Be-
sprechung selbst leicht abzunehmen. Nichtsde-
stoweniger sehen wir uns veranlasst, dasselbe
hier in einige Sätze zusammenzudrängen.
Vor allem ist in Erwägung zu ziehen, dass
der Gegenstand des vorliegenden Werkes, ohne
Zweifel ein höchst schwieriger, gerade nicht
zu denjenigen gehört, welche man leider selbst
von Seiten mancher Juristen besonders anziehend
finden möchte. Allein schon in dieser Beziehung
bewährt sich die Meisterschaft des Verf., indem
die graciöse Leichtigkeit seines Styls verbunden
mit einer kaum übertreffliehen Klarheit, die
scharfe und nach allen Seiten hin greifende
Darstellung verbunden mit der lebendigsten
Auffassung das Buch nicht nur zu einer höchst
wertvollen Gabe für den Juristen, sondern
auch zu einer ebenso belehrenden wie ange-
nehmen Lectüre für Jeden gestaltete, für wel-
chen die Geheimnisse der Sprache und ihrer
Verbindung mit dem Gedanken überhaupt, ins-
besondere aber der für die Sittengeschichte der
Menschheit so interessante Charakterzug des rö-
mischen Volkes als eines vorzugsweise rechts-
bildenden Volkes einige Bedeutung haben.
Wurde diese glänzende Seite des vorliegen-
den Werkes auch schon an einer andern Stelle
gebührend anerkannt (s. Beilage zur Augsb. all—
gern. Zeitung vom 18. März 1. X), so wollen
wir gelegentlich der Hervorhebung derselben
nicht unerwähnt lassen, dass sich in ihr be-
wahrheitet, was der Verf. in der Vorrede sagte,
nämlich, dass seine Abhandlungen aus Vorle-
sungen entstanden sind, welche er seit zwanzig
Jahren in Tübingen und Würzburg gehalten hat.
In der ganzen Haltung dieser Abhandlungen lässt
sich namentlich nicht bloss der treffliche, seinen
Stoff vollständig beherrschende Lehrer, sonders
auch der befruchtende Einfluss erkennen, deli
die akademische Wirksamkeit, wenn sie richtig

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