Inhaltsverzeichnis : Nordhoff, Karl: ¬Das Wechseldiskontgeschäft

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zu  9  1210  :
Sind  nun  derartige  Anerbietungen  in  juristisch-technischem ¬
  Sinne  Vertragsanträge,  die  zum  Abschluss  des  Geschäftes ¬
  nur  noch  der  Annahme  seitens  des  Oblaten  bedürfen?
Und  welchen  Voraussetzungen  muss  eine  Diskontierungsofferte ¬
  entsprechen,  um  auch  rechtlich  als  solche  gelten
zu  können?
Die  Diskontierungsofferte*)  muss,  um  rechtlich
wirksam  zu  sein,  erkennen  lassen:
1.  die  Personen  der  Kontrahenten;
2.  den  wesentlichen  Inhalt  des  abzuschliessenden  Vertrages, ¬
  das  sind  nicht  nur  die  für  die  juristische
Vertragsbestimmung  erforderlichen  Merkmale,  sondern
auch  die  Nebenpunkte,  welche  nach  der  Erklärung  des
Öfferenten  als  wesentlich  gelten  sollen;
die  erkennbare  Absicht  und  das  Einverständnis  des
Offerenten,  dass  durch  die  Annahme  seitens  des  Oblaten ¬
  der  Diskontierungsvertrag  geschlossen  sein  solle.
ad.  1.  Eine  Diskontierungsofferte  geht  zwar  meist  von
dem  Kontrahenten  aus,  der  Diskontant  sein  möchte,  kann
aber  auch  von  dem  Diskonteur  gestellt  werden.  Die  zum
Abschluss  des  Vertrages  erforderten  Willenserklärungen  unterscheiden ¬
  sich  nur  durch  ihre  zeitliche  Aufeinanderfolge;  Antrag
ist  die  Erklärung,  die  noch  die  Annahme  erwartet.3)  Die
Parteien  bedienen  sich  zuweilen  einer  Mittelsperson,  z.  B.
1)  Der  Begriff  des  Vertragsantrages  ist  gesetzlich  nicht  ausdrücklich
definiert;  die  Vorschriften  des  alten  H.  G.  B.  Art.  317  ff.  gehören  heute
zum  Teit  dem  allgem.  bürgerl.  Recht  an.  Lehmann-Ring  II  S.  61;  Cosack
H.R.  S.  115;  Staub  H.  G.  B.  Exk.  zu  §  361  Anm.  1;  Gareis  H.  G.  B.  S.  320.
2)  Rehbein  B.  G.B.  I  S.  210;  Planck  zu  §  145  No.  1;  Cosack  B.  G.  B.
1898  1  §  58;  Biermann  I  S.  148;  Staub  H.  G.B.  Exk.  zu  §  361  Anm.  3;
Düringer-Hachenburg  II  S.  78;  Regelsberger,  zivilrechtl.  Erört.  1.  Heft
S.  49,  50;  derselbe  in  Endemanns  Handbuch  II  S.  424;  Koeppen  in  Iherings
Jahrbücher  11  S.  354;  Lehmann-Ring  II  S.  188.
3)  Biermann  I  S.  148;  Düringer-Hachenburg  II  S.  76;  WindscheidKipp ¬
  II  S.  244;  vergl.  Prion  S.  1.
            
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