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zu 9 1210 :
Sind nun derartige Anerbietungen in juristisch-technischem ¬
Sinne Vertragsanträge, die zum Abschluss des Geschäftes ¬
nur noch der Annahme seitens des Oblaten bedürfen?
Und welchen Voraussetzungen muss eine Diskontierungsofferte ¬
entsprechen, um auch rechtlich als solche gelten
zu können?
Die Diskontierungsofferte*) muss, um rechtlich
wirksam zu sein, erkennen lassen:
1. die Personen der Kontrahenten;
2. den wesentlichen Inhalt des abzuschliessenden Vertrages, ¬
das sind nicht nur die für die juristische
Vertragsbestimmung erforderlichen Merkmale, sondern
auch die Nebenpunkte, welche nach der Erklärung des
Öfferenten als wesentlich gelten sollen;
die erkennbare Absicht und das Einverständnis des
Offerenten, dass durch die Annahme seitens des Oblaten ¬
der Diskontierungsvertrag geschlossen sein solle.
ad. 1. Eine Diskontierungsofferte geht zwar meist von
dem Kontrahenten aus, der Diskontant sein möchte, kann
aber auch von dem Diskonteur gestellt werden. Die zum
Abschluss des Vertrages erforderten Willenserklärungen unterscheiden ¬
sich nur durch ihre zeitliche Aufeinanderfolge; Antrag
ist die Erklärung, die noch die Annahme erwartet.3) Die
Parteien bedienen sich zuweilen einer Mittelsperson, z. B.
1) Der Begriff des Vertragsantrages ist gesetzlich nicht ausdrücklich
definiert; die Vorschriften des alten H. G. B. Art. 317 ff. gehören heute
zum Teit dem allgem. bürgerl. Recht an. Lehmann-Ring II S. 61; Cosack
H.R. S. 115; Staub H. G. B. Exk. zu § 361 Anm. 1; Gareis H. G. B. S. 320.
2) Rehbein B. G.B. I S. 210; Planck zu § 145 No. 1; Cosack B. G. B.
1898 1 § 58; Biermann I S. 148; Staub H. G.B. Exk. zu § 361 Anm. 3;
Düringer-Hachenburg II S. 78; Regelsberger, zivilrechtl. Erört. 1. Heft
S. 49, 50; derselbe in Endemanns Handbuch II S. 424; Koeppen in Iherings
Jahrbücher 11 S. 354; Lehmann-Ring II S. 188.
3) Biermann I S. 148; Düringer-Hachenburg II S. 76; WindscheidKipp ¬
II S. 244; vergl. Prion S. 1.