Metadaten : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

2.  Handelsgesetzbuch  IV.  §§  734,  735.
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2.  Die  §§  734,  735  regeln  die  Haftung  für  Kollisionsschäden  in
Übereinstimmung  mit  den  allgemeinen  Rechtsregeln:  §§  823,  254  B.G.B.,
§§  485,  486  Ziff.  3  (im  Gegensatz  zu  §  831  B.G.B.)  H.G.B.  —  Zu  ersetzen ¬
  ist  der  volle  Schaden,  auch  entgangener  Gewinn  (Frachtverlust):
§  252  B.G.B.;  R.O.H.  20,  16;  R.G.C.S.  9,  36;  R.G.  in  Hans.
90,  22;  Hans.  95,  82;  99,  46.  —  Und  zwar  nicht  nur,  wie  die  Worte
verstanden  werden  könnten,  der  an  Schiff  und  Ladung  entstandene,
sondern  der  gesamte  Schaden  (Effekten  der  Mannschaft,  Unterhaltsansprüche ¬
  Hinterbliebener  2c.):  Hans.  88,  116.  —  Maßgebend  ist  der
Wert  zur  Zeit  der  Kollision.  Der  Wertunterschied  zwischen  alt  und  neu
nach  erfolgter  Reparatur  (§§  710,  872  H.G.B.)  stellt  keineswegs  ohne
weiteres  eine  in  Abzug  zu  bringende  Bereicherung  des  Rheders  dar:
R.O.H.  23,  116;  Hans.  83,  88;  90,  11.  —  Über  Berechnung  des  Frachtverlustes ¬
  vgl.  Hans.  83,  88;  01,  13.  —  Im  Falle,  daß  das  Schiff  ganz
verloren  geht,  kann  entgangener  Gewinn  für  die  Zeit  bis  zur  Anschaffung
eines  anderen  Schiffes  beansprucht  werden:  Hans.  94,  23.  —  Ungerecht4* ¬

rugter  Aufschub  der  Reparatur  geht  nicht  zu  Lasten  des  Ersatzpflichtigen: ¬
  R.G.  in  Hans.  89,  104.  —  Zu  erstatten  ist  auch  die  Provision,
welche  der  Schiffer  im  auswärtigen  Hafen  für  Beratung  und  Besorgung
der  Reparatur  dem  Schiffsmakler  zahlen  muß:  Hans.  83,  88.  —  Ersatz
der  Dispachekosten,  die  der  Versicherte  dem  Versicherer  gegenüber  zu
tragen  hat,  kann  er  von  dem  ersatzpflichtigen  Schiff  nicht  beanspruchen:
Hans.  89,  54.  Vgl.  aber  Hans.  83,  97.  Wohl  aber  die  Kosten  einer
Besichtigung  durch  Sachverständige,  die  durch  Versicherungsbedingungen
vorgeschrieben  ist:  Hans.  88,  63.  —  Nimmt  der  Verletzte  Versicherung
dagegen,  daß  das  ihm  haftende  Schiff  verloren  geht,  so  kann  er  Ersatz  der
Prämie  nicht  beanspruchen:  Hans.  87,  54  (Seuff.  43,  210).  —  Zu  erstatten
sind  ferner  die  Kosten  eines  von  dem  Geschädigten  gegen  den  Unrechten
geführten  Vorprozesses,  wenigstens  dann,  wenn  dem  Schuldigen  der
Streit  verkündet  war  und  ihm  Gelegenheit  gegeben  war,  durch  Anerkenntnis ¬
  diesen  Aufwand  unnötig  zu  machen:  Hans.  99,  46.  (Ebenso
entscheidet  im  Verhältnis  zwischen  geschlepptem  Schiff  und  dem  schuldigen
Schlepper:  Hans.  01,  32.)  Abw.  Hans.  96,  16.
3.  Die  Ladung  hat  Ersatzansprüche  für  alle  Unkosten  und  Schäden,
auch  wenn  direkt  beschädigt  nur  das  Schiff  ist.  Unter  Ladung  sind  hier
aber  nicht  die  für  das  Schiff  bestimmten,  sondern  die  an  Bord  befindlichen ¬
  Güter  zu  verstehen:  R.G.C.S.  9,  36  (Hans.  83,  69).
4.  Über  Verschulden  des  Lotsen  vgl.  §  738  H.G.B.  und  Bem.  dazu.
R.G.C.S.  7,  8  (Seuff.  38,  52)  hält  das  Verschulden  auch  solcher  Personen
an  Bord  des  Schiffes  für  beachtlich  (zur  Begründung  eine  Einrede
nach  §  735  Abs.  2),  für  die  der  Rheder  nicht  haftet  (Zwangslotse).  —  Es
ist  wiederholt  anerkannt,  daß  nicht  jeder  Fehlgriff  im  Drange  der  Gefahr ¬
  ein  vertretbares  Verschulden  in  sich  schließt:  R.O.H.  5,  32;  9,  50;
R.G.  in  Hans.  81,  94;  Hans.  82,  118;  02,94.—  Es  ist  Pflicht  des  Schiffers,
sich  darüber  zu  vergewissern,  welche  Wirkung  das  Rückwärtsdrehen  der
Schraube  auf  den  Kurs  seines  Schiffes  übt:  Hans.  95,  29.  (Vgl.  die  Literakurangaben ¬
  daselbst  über  die  Wirkung  der  rückwärtsschlagenden  Maschine
in  Verbindung  mit  der  Ruderlage.)  —  Bei  fehlerhafter  Navigierung  des
anderen  Schiffes  erscheint  der  Schiffer  verpflichtet,  die  zur  Abwendung
            
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