2. Handelsgesetzbuch IV. §§ 734, 735.
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2. Die §§ 734, 735 regeln die Haftung für Kollisionsschäden in
Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsregeln: §§ 823, 254 B.G.B.,
§§ 485, 486 Ziff. 3 (im Gegensatz zu § 831 B.G.B.) H.G.B. — Zu ersetzen ¬
ist der volle Schaden, auch entgangener Gewinn (Frachtverlust):
§ 252 B.G.B.; R.O.H. 20, 16; R.G.C.S. 9, 36; R.G. in Hans.
90, 22; Hans. 95, 82; 99, 46. — Und zwar nicht nur, wie die Worte
verstanden werden könnten, der an Schiff und Ladung entstandene,
sondern der gesamte Schaden (Effekten der Mannschaft, Unterhaltsansprüche ¬
Hinterbliebener 2c.): Hans. 88, 116. — Maßgebend ist der
Wert zur Zeit der Kollision. Der Wertunterschied zwischen alt und neu
nach erfolgter Reparatur (§§ 710, 872 H.G.B.) stellt keineswegs ohne
weiteres eine in Abzug zu bringende Bereicherung des Rheders dar:
R.O.H. 23, 116; Hans. 83, 88; 90, 11. — Über Berechnung des Frachtverlustes ¬
vgl. Hans. 83, 88; 01, 13. — Im Falle, daß das Schiff ganz
verloren geht, kann entgangener Gewinn für die Zeit bis zur Anschaffung
eines anderen Schiffes beansprucht werden: Hans. 94, 23. — Ungerecht4* ¬
rugter Aufschub der Reparatur geht nicht zu Lasten des Ersatzpflichtigen: ¬
R.G. in Hans. 89, 104. — Zu erstatten ist auch die Provision,
welche der Schiffer im auswärtigen Hafen für Beratung und Besorgung
der Reparatur dem Schiffsmakler zahlen muß: Hans. 83, 88. — Ersatz
der Dispachekosten, die der Versicherte dem Versicherer gegenüber zu
tragen hat, kann er von dem ersatzpflichtigen Schiff nicht beanspruchen:
Hans. 89, 54. Vgl. aber Hans. 83, 97. Wohl aber die Kosten einer
Besichtigung durch Sachverständige, die durch Versicherungsbedingungen
vorgeschrieben ist: Hans. 88, 63. — Nimmt der Verletzte Versicherung
dagegen, daß das ihm haftende Schiff verloren geht, so kann er Ersatz der
Prämie nicht beanspruchen: Hans. 87, 54 (Seuff. 43, 210). — Zu erstatten
sind ferner die Kosten eines von dem Geschädigten gegen den Unrechten
geführten Vorprozesses, wenigstens dann, wenn dem Schuldigen der
Streit verkündet war und ihm Gelegenheit gegeben war, durch Anerkenntnis ¬
diesen Aufwand unnötig zu machen: Hans. 99, 46. (Ebenso
entscheidet im Verhältnis zwischen geschlepptem Schiff und dem schuldigen
Schlepper: Hans. 01, 32.) Abw. Hans. 96, 16.
3. Die Ladung hat Ersatzansprüche für alle Unkosten und Schäden,
auch wenn direkt beschädigt nur das Schiff ist. Unter Ladung sind hier
aber nicht die für das Schiff bestimmten, sondern die an Bord befindlichen ¬
Güter zu verstehen: R.G.C.S. 9, 36 (Hans. 83, 69).
4. Über Verschulden des Lotsen vgl. § 738 H.G.B. und Bem. dazu.
R.G.C.S. 7, 8 (Seuff. 38, 52) hält das Verschulden auch solcher Personen
an Bord des Schiffes für beachtlich (zur Begründung eine Einrede
nach § 735 Abs. 2), für die der Rheder nicht haftet (Zwangslotse). — Es
ist wiederholt anerkannt, daß nicht jeder Fehlgriff im Drange der Gefahr ¬
ein vertretbares Verschulden in sich schließt: R.O.H. 5, 32; 9, 50;
R.G. in Hans. 81, 94; Hans. 82, 118; 02,94.— Es ist Pflicht des Schiffers,
sich darüber zu vergewissern, welche Wirkung das Rückwärtsdrehen der
Schraube auf den Kurs seines Schiffes übt: Hans. 95, 29. (Vgl. die Literakurangaben ¬
daselbst über die Wirkung der rückwärtsschlagenden Maschine
in Verbindung mit der Ruderlage.) — Bei fehlerhafter Navigierung des
anderen Schiffes erscheint der Schiffer verpflichtet, die zur Abwendung