Aurnckweisung an den vorigen Richter. 189
Diesem letzteren Anträge wurde indeß nicht
statt gegeben. Vor Allem war zu erwägen, daß
die zweite Instanz sich bereits auch im Klagepunkt
ausgesprochen hatte, indem sie in der Urtheilsnorm
von der Klage entband, ohne diese Entbindung
auf das Gelingen des Einredebeweises allein zu be-
gründen, daß sie vielmehr in den Entscheidurgs-
gründen ausdrücklich deduzirt hatte, daß auch der
Beweis des Klagegrundes mißlungen sey, so daß
also die Entbindung von der Klage auch auf das
Mißlingen des Beweises des Klagegrnndes gestützt
war und der zweiten Instanz gar nicht zugemnthet
werden konnte, sich hierüber nochmals auszu-
sprechen.
Es kam aber auch noch die Erwägung hinzu,
daß die Gesetze einen Jnstanzenzug festgesetzt ha-
ben, welchem es eben so wie der Eventualmaxime
entspricht, daß eine Rechtssache, welche zur De-
volution an die höhere Instanz reif ist und dort-
hin gebracht werden will, nicht successive dorthin
gebracht werde, sondern mit einemmal, soweit
man sich bei der Entscheidung der Vorinstanz nicht
beruhigen will. Könnten die Parteien mit Erfolg
verlangen, daß das, was in der Vorinstanz be-
reits entschieden ist, nochmals an diese zurück ver-.
wiesen würde, so würden Grundsätze des öffentli-
chen Rechts und des Gerichtsorganismus erschüt-
tert, welche von Anträgen der Parteien unabhän-
gig sind. I'estand! de pecunia sua legibus
certis facultas est, non autem jurisdic-
tionis mutare formam, vel juri publico
derogare cuiquam permissum est i).
Die Frage aber, ob nun in der obersten In-
stanz über den Klagepunkt entschieden werden könne,
da doch an solche keine materielle Bitte im Klage-
i) Const. 13. Cod. de teslam. (6, 23). Martin, bürg.
Pro;. 12. Ansg. tz. 11. Bayer, Vorträge, S. 12.