Objekt : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 9 (1844))

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Bur Lehre von der Bestechung.
mung des Preises bedarf. Und wenn nun auch
diese, wie in unserem Falle, von dem Beamten
selbst ausgeht, so ändert das ebensowenig an der
Sache, als wenn etwa, wie es auch wohl vor-
kommt, für gewisse Leistungen wohlbekannte feste
Preise ein für alle Male normirt sind. Der Be-
amte ist feil und seine Thätigkeit eine bestochene,
sobald sie erkauft werden kann, mag nun das erste
Gebot vom Käufer oder vom Verkäufer ausgehen.
Wollte man das Alles nicht gelten lassen, so käme
man dahin, die Bestechung zu leugnen, weil
ihr eine habituelle und notorische Bestechlichkeit zu
Grund liegt; man würde die urt. 355 und 443
um so seltener anwenven, je mehr die Zahl der
Bestechungen zunähme, denn begreisiich wird kein
Beamter so häufig bestochen, als der notorisch
Bestechliche.
2) Die Anmerkungen führen (III, S. 33l)
zur Begründung der gegen den Bestechenden aus-
gesprochenen Strafdrohungen unter Anderem an
„der Bestechende macht den Staatsdiener in
„seiner Pfiicht wankend."
In dieser Aeußerung soll gleichfalls ein Argu-
ment gegen unsere Auffassung des Gesetzes enthal-
ten seyn, indem daraus hervorgehe, daß nur die
Verführung eines pflichtgetreuen Beamten als Be-
stechung bestraft werden solle, nicht aber die bloße
Benützung eines bereits völlig Pflichtvergessenen.
Es ist kein Zweifel, daß pflichtvergessenes Ent-
gegenkommen des Beamten auf die „Strafzumes-
sung" einen dem Bestechenden günstigen Einfluß
üben werde, allein Straflosigkeit bewirkt es
keineswegs. Die Anm. bezeichnen an der gedach-
ten Stelle den Gesichtspunkt, unter welchem die
Strafbarkeit der aktiven Bestechung aufgefaßt wor-
den sey, nicht bloß mit jener ungenügenden mehr-
deutigen Sentenz, sie fügen vielmehr sogleich bei,
der Bestechende sey als intellektueller Urhe-

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