Volltext : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 9 (1844))

i 86 Zur Lehre von der Bestechung.
auf beiden Seiten ein wesentliches Requisit der
Bestechung zu fehlen.
Dieser Einwand muß jedoch einer genaueren
Zergliederung der fraglichen art. weichen: Im art.
355 wird nicht gesagt „wer sich zur Annahme eines
Geschenks verleiten läßt," sondern „wer sich durch
Annahme eines Geschenkes . . verleiten läßt." Der-
gleichen wird im art. 443 nicht gesagt „wer den Beam-
ten zur Annahme eines Geschenkes verleitet, sondern
wer ihn zum Mißbrauche seinerAmtsgewalt verleitet."
Nicht die Verleitung zur Annahme, sondern nur
die Verleitung (passive und aktive) zur Hand-
lung gehört also in den Begriff des Verbrechens
und des entsprechenden Vergehens 2). Zur Hand-
lung aber, d. h. zur wirklichen Verlautbarung des
Kontraktes, hat sich unstreitig der Beamte ver-
leiten lassen, und zwar durch den Antrag-
steller, durch die Zahlung, welche derselbe lei-
stete; sie war die unmittelbare wirkende Ursache des
Verbrechens, welches ohne sie unterblieben wäre.
Vorstehendes Ergebniß der Interpretation fin-
det auch in der Natur der Sache seine vollkom-
mene Rechtfertigung. Es ist der Natur der Sache
nach gleichgültig für den Begriff der Bestechung,
ob ihr eine Provokation von Seite des Beamten
vorausgieng oder nicht, sofern nur in der Provo-
kation nichts Weiteres liegt, als eine Aufmunte-
rung zur Bestechung; die Andeutung, daß mander
Bestechung zugänglich sey. Dergleichen Andeutun-
gen werden vielmehr fast regelmäßig voraus-
gehen, bestünden sie auch nur in der Notorietät
des Umstandes, daß der Beamte bestechlich sey,
welche Notorietät, wie der Aushängeschild eines
Ladens, jede weitere Beredung über die Käuf-
lichkeit der Waare entbehrlich macht, so daß es
für den einzelnen Fall nur noch einer Bestim-

%) S. auch Anm. HI, S. 180.

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