Bur Lehre von der Bestechung. 185
wendbar ist. Nur mit der Anwendung pflicht-
widriger, oder mit der Verweigerung pflicht-
mäßiger Thätigkcit kann im Sinne des Gesetzes
„gedroht" werden. Hier dagegen liegt eine (be-
dingte) V e r w e i g e r u n g pflichtwidriger Thätigkeit
vor. Ferner wird Bedrohung „mit" der Amts-
gewalt zum Thatbestande der Erpressung gefordert
und eS ist, dem Verbrechen der Bestechung gegen-
über ein unterscheidendes Merkmal der Amtserpres-
sung, daß Mißbrauch der Amtsgewalt bei jenem
als Zweck, bei diesem aber als Mittel zum Zweck
erscheint. Faßt man nun den Thatbestand des
vorwürfigen Falles ins Auge, so findet sich, daß
der ihm zu Grund liegende Mißbrauch der Amts-
gewalt *), — die gesetzwidrige Verlautbarung —
nicht als Mittel, sondern als Selbstzweck auftritt.
Will man demgemäß als den richtigen Ge-
sichtspunkt den der Bestechung geltend machen,
so sind vorerst zwei Einwendungen zu beseitigen.
1) art. 355, definirt so: „Ein Beamter, wel-
cher sich . . zu einer (rechtswidrigen) . . Hand-
lung .. verleiten läßt, . . ist des Verbrechens
der Bestechung schuldig." Der obige Beamte —
könnte man sagen — hat sich nicht verleiten
lassen, sondern hat die Summe selbst gefordert.
Ebenso — könnte man fort fahren — ist nach dem
korrespondirenden urt. 445 für das Privatvergehen
der Bestechung erforderlich, daß der Bestechende
einen Beamten zum Mißbrauch seiner Amtsgewalt
verleitet habe, während hier das Erbieten von
dem Beamten selbst ausgieng. Es scheint mithin
i) Jede derartige einfache Uebertretung der Civilgesetze
wird vom StGB, als Amtsmißbrauch, Mißbrauch der
Amtsgewalt aufgefaßt, und so benannt, sobald sie dolose
verübt wird; art. 356 u. Anm. S. 18t. — art. 443
u. Anm. —- art. 446 u. Anm. — Anm. zu art. 448
u. s. w.